Rz. 324

Die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI): Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente) setzt kumulativ voraus (§ 34 SGB VI):

(a) Mindestversicherungszeit

 

Rz. 325

Grundlegende Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit. Diese beträgt 60 Beitragsmonate (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Ausnahmen gelten für Arbeitsunfälle und in jungen Jahren Verletzte (§ 53 SGB VI). Hinzu kommen die besonderen Zeiten nach §§ 35 ff. SGB VI.

 

Rz. 326

Zeiten der Rentenversicherungsbefreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, z.B. durch Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung) sind keine Beitragszeiten i.S.d gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 54 ff. SGB VI).

(b) Versicherungsrechtliche Aspekte

 

Rz. 327

Manche Rentenarten verlangen die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, z.B. bei der Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI).

 

Rz. 328

Versicherte, deren anhaltende volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eintrat, haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (§ 43 VI SGB VI).

(c) Persönliche Aspekte

 

Rz. 329

Die persönlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugsrechts sind gekoppelt an die jeweilige Rentenart. Abgestellt wird z.B. auf Lebensalter, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung.

 

Rz. 330

§ 34 Abs. 4 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Rentenart (außerhalb der Hinterbliebenenversorgung) aus, wenn eine Altersrente bewilligt wurde.[238] Hingegen ist der Anspruch auf eine andere Rente nicht ausgeschlossen, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen einer Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt wird.[239]

[238] Dazu BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006, S. 33.
[239] BSG v. 29.11.2007 – B 13 R 44/07 R – Breith 2008, 495 = jurisPR-SozR 9/2008 Anm. 4 (Anm. Sonnhoff) = NZS 2008, 602 = SGb 2008, 596. BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006, S. 33. Siehe auch LSG Hessen v. 19.2.2013 – L 2 R 200/12 – NachrDRV HE 2013, 68 (§ 75 Abs. 4 SGB VI stellt klar, dass sämtliche vom Schädiger gezahlte Beiträge in die Rentenberechnung einzustellen sind. Als Ausnahme zu § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ermöglicht die Regelung für den Fall, dass als Folge einer drittverursachten Schädigung eine Rente bezogen und regressierte Beiträge i.S.v. § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der [Regel-]Altersrente noch neben dem Bezug der Altersrente gezahlt werden, den ansonsten ausgeschlossenen Wechsel von einer in eine andere Altersrente. Die Regelung des § 75 SGB VI ist abschließend. Auch bei Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Beitragszahlung während des Rentenbezuges kommt eine Berücksichtigung dieser nach Eintritt des Leistungsfalles gezahlten Beiträge erst bei einer späteren Altersrente bzw. eines neu eingetretenen Leistungsfalles in Betracht.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge