Rz. 448

Bei der Ermittlung des künftigen Unterhaltsschadens sind wirtschaftliche Veränderungen bei den Einkommensverhältnissen von Getötetem und Hinterbliebenen (z.B. hypothetische Verrentung/beamtenrechtliche Pensionierung) ebenso zu beachten, wie Veränderungen im familiären Umfeld (Herausfallen der Kinder aus der Unterhaltsberechtigung, Wiederaufnahme – auch hypothetische – einer Berufstätigkeit durch den hinterbliebenen Ehegatten, mögliche Wiederheirat). Die Rente ist jeweils für bestimmte Zeiträume unterschiedlich zu bemessen.

 

Rz. 449

Auch ein späterer Rentenbezug des hinterbliebenen Partners (z.B. auf Grund landwirtschaftlicher Partnerschaft,[327] früherer Tätigkeit, Scheidung, Kindererziehung) ist zu beachten. Siehe auch Rdn 484 ff.

 

Rz. 450

Beim Barunterhaltschaden ist das Ausscheiden aus dem Berufsleben die wichtigste Zäsur. Aber auch der Wegfall der Unterhaltsberechtigung von Kindern (z.B. durch Wegfall eines gehaltswirksamen Kinderzuschlages oder Wegfall der Unterhaltspflicht an einen geschiedenen Partner kann das Anspruchsvolumen ebenso verändern wie die erneute Berufsaufnahme oder die Tätigkeitserweiterung des Hinterbliebenen.[328]

 

Rz. 451

Beim Naturalunterhalt gibt es keine allgemein gültigen Grenzen, insbesondere kann die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nicht bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres begrenzt werden. Es gelten letztlich ähnliche Kriterien wie im Falle der Verletzung eines Haushaltsführenden (siehe Rdn 404 f.); zum Ende des Naturalunterhaltes siehe Rdn 415. Hinzu kommen die Veränderungen im Haushalt

durch Wegzug von Kindern,

deren Erreichen des 18. Lebensjahrs[329] (siehe Rdn 468 f.),

deren gesetzlich geforderte Einbeziehung in die Haushaltsführung bei häufig gleichzeitiger Reduktion des Betreuungsanspruches;

Hinzutreten des Ehegatten nach Aufgabe beruflicher Tätigkeit.
[327] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 987 ff.
[328] Zu rechtlichen Grenzen der Unterhaltsberechtigung siehe vertiefend Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 212 f., 219 ff.
[329] OLG Köln v. 12.12.2014 – 19 U 39/14 – BeckRS 2015, 10250 = NZV 2015, 505 (nur Ls.) = openJur 2015, 3548 = r+s 2015, 422 (nur Ls.) = SP 2016, 154 = VRR 2015, 2.

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