Rz. 100
Zunächst darf sich der unmittelbar Geschädigte aus der zur Verfügung stehenden Summe bedienen.[89] Erst wenn der Direktgeschädigte mit allen ihm noch unmittelbar zustehenden Forderungen befriedigt ist, ist der restliche Betrag unter den Drittleistungsträgern aufzuteilen (siehe § 116 Abs. 2–4 SGB X, § 6 Abs. 3 EFZG, § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a.F., § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, § 76 Abs. 1 S. 2 BBG, § 87a Nr. 2 S. 2 BBG a.F.; § 81a Abs. 1 S. 3 BVG).[90]
Rz. 101
Reicht der Betrag bei mehreren Verletzten nicht vollständig aus, muss ein Verteilungsverfahren erfolgen.
Rz. 102
Der Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, die gesamte von ihm geschuldete Summe bei einem Gericht zu hinterlegen und diesem Gericht dann die Verteilung zu überlassen.
Rz. 103
Sobald sich die Überschreitung abzeichnet, ist das Befriedigungsvorrecht des Verletzten zu beachten und von einer Befriedigung nachrangiger Gläubiger abzusehen.[91] Der Verletzte muss sich Zahlungen, die erst nach Erkennen der Überschreitung an Dritte erbracht werden, nicht entgegenhalten lassen.[92] Spätere Zahlungen an die Drittleistungsträger sind nach § 812 BGB (Leistungskondiktion) rückabzuwickeln.[93]
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