
Rz. 442
Die Grenze der Ersatzverpflichtung bestimmen drei Problemkreise kumulativ:[320]
▪ | das mutmaßliche Lebensende des getöteten Unterhaltsverpflichteten,[321] |
▪ | Veränderungen (Erweiterung, Verringerung, Wegfall) der Unterhaltsverpflichtung des getöteten Verpflichteten (siehe Rdn 448 ff.) und |
▪ | das tatsächliche Lebensende des Unterhaltsberechtigten.[322] |
Rz. 443
Über den fiktiven Todeszeitpunkt des Getöteten, aber auch den des Berechtigten, hinaus besteht keine Ersatzpflicht mehr.[323]
Rz. 444
Witwen/Witwern von Freiberuflern kann im Einzelfall Schadenersatz wegen des Verlustes von Rücklagen bzw. des Erwerbes von Versorgungsanwartschaften zustehen, zu denen der Freiberufler während der Dauer seiner beruflichen Tätigkeit unterhaltsrechtlich verpflichtet war, die er jedoch unfallkausal nicht bilden konnte.[324]
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