Rz. 27

 

§ 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (für Arbeitsunfälle ab 1.1.1997)

(1)

1

2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

3

 

§ 640 RVO – Haftung der Unternehmer (für Arbeitsunfälle bis 31.12.1996)

(1)

1

2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

 

§ 119 SGB X – Übergang von Beitragsansprüchen

(4)

1Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig.

2Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

 

Rz. 28

Teilweise wird die Kapitalisierung gesetzlich ausdrücklich erlaubt (so § 119 Abs. 4 SGB X).[18] Teilweise geben Gesetze jedoch nur ausnahmsweise (und damit einer erweiternden analogen Anwendung nicht zugänglich) und unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Kapitalabfindung (siehe § 110 Abs. 1 S. 2 SGB VII; ergänzend siehe Rdn 57 ff.).

 

Rz. 29

Besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Kapitalabfindung, können die Beteiligten gleichwohl im Wege der Verhandlung eine solche vereinbaren (Vertragsfreiheit). Die Konditionen sind frei aushandelbar, wobei den wirtschaftlichen Interessen beider Seiten Rechnung zu tragen und gerecht zu werden ist.

[18] Siehe dazu Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 1567 f.

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