Rz. 92

Beantragt der Gläubiger, einen Pfändungsbeschluss zu erlassen, in dem er sämtliche Bankverbindungen des Schuldners an dessen Wohnsitzgericht aufführt, wird dieser Antrag regelmäßig als unzulässige "Ausforschung" zurückgewiesen.[175] Die Intention des Gläubigers, über die Auskunftspflicht des Drittschuldners gem. § 840 ZPO in Erfahrung zu bringen, über welche Guthaben der Schuldner tatsächlich verfügt, wird von den Gerichten nicht anerkannt. Allerdings hat der BGH[176] die Frage so entschieden, dass der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, grds. nicht rechtsmissbräuchlich ist. Diese Entscheidung bezieht sich nur auf einen persönlichen Schuldner, bei einer schuldnerischen Gesellschaft können auch mehr als drei Banken als Drittschuldner genannt werden.

 

Rz. 93

Auch die Pfändung eines zukünftig zu hinterlegenden Maklerlohns auf ein Anderkonto eines Notars, der gelegentlich Kaufverträge beurkundet hat, an deren Zustandekommen der Schuldner beteiligt war, stellt eine unzulässige Verdachtspfändung dar, wenn der Gläubiger keine Umstände behauptet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer künftigen Hinterlegung ergibt. Im Ausgangsfall des OLG Köln[177] hat der Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung derzeitiger und künftiger auf Notaranderkonto hinterlegter Maklerprovision gegenüber fünf Notaren als Drittschuldner gepfändet. Die Pfändung zukünftig zu hinterlegenden Maklerlohns entspricht zwar grds. nach der Art der Schuld und der Person dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es fehlt jedoch an einer konkreten Rechtsbeziehung. Hierunter fasst das entscheidende OLG nur vertragliche Dauer- oder Rahmenvereinbarungen. Da im zu entscheidenden Fall das Entstehen des Anspruchs noch völlig im Ungewissen lag, betitelte das Gericht die zu pfändenden Forderungen als "Hoffnungen und Erwartungen". Der Gläubiger muss daher schon konkrete Umstände vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer künftigen Forderung ergibt.[178]

 

Rz. 94

 

Hinweis

Wenn der Gläubiger auf diesem Wege versucht, z.B. die Bankverbindung des Schuldners herauszufinden, sollte er in einem Pfändungsantrag nur drei bis max. fünf Banken als Drittschuldner aufführen und wenige Wochen später einen erneuten Versuch starten, falls alle Drittschuldnererklärungen negativ waren.

[175] OLG München v. 1.8.1990 – 14 W 173/90, WM 1990, 1591 (bei 264 Kreditinstituten); auch schon bei 20 Instituten, LG Hannover v. 3.12.1984 – 11 T 258/84, JurBüro 1985, 789.
[177] OLG Köln v. 17.9.1986 – 2 W 230/86, Rpfleger 1987, 28.
[178] Vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, A.31.

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