Rz. 166

Der gepfändete Anspruch kann nach Wahl des Gläubigers zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert überwiesen werden (§ 835 Abs. 1 ZPO). Ein auf einen Arrest gestützter Überweisungsbeschluss ist allerdings nichtig, der Arrest dient nur der Sicherung und nicht der Verwertung.[270] Ein Überweisungsbeschluss zur Einziehung führt nicht zu einer Prozessstandschaft des Pfändungspfandrechtsgläubigers, sondern zu einer materiellen Verfügungsgewalt, aus der sich die Prozessführungsbefugnis von selbst ergibt.[271]

 

Rz. 167

Regelmäßig wählt der Gläubiger die Überweisung zur Einziehung, da die Überweisung an Zahlungs statt bewirkt, dass der Gläubiger wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist, d.h. er verliert seinen titulierten Anspruch und erhält stattdessen den gepfändeten Anspruch:

 

Rz. 168

Schaubild 1: Überweisung

 

Rz. 169

Nach Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung darf der Gläubiger alle Rechtshandlungen vornehmen, um seinen Anspruch tatsächlich durchzusetzen. Er kann insbesondere:

auf Leistung an sich selbst klagen,[272]
um Auszahlung hinterlegter Gelder ersuchen,[273]
mit einer eigenen Forderung aufrechnen, die er gegenüber dem Drittschuldner hat,[274]
einen vollstreckbaren Titel auf sich umschreiben lassen (§ 727 ZPO),
einen Insolvenzantrag stellen,
einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen.[275]
 

Rz. 170

Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren.[276] Der BGH betont, dass für den Fall, dass der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss, der Drittschuldner den an den nachrangigen Gläubiger bezahlten Betrag von diesem zurückverlangen kann und sich nicht an den Vollstreckungsschuldner halten muss. Es kann grds. nicht angenommen werden, dass der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sein Interesse ist vielmehr i.d.R. darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen.

[270] BGH v. 9.7.2014 – VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 = Rpfleger 2015, 38; BGH BGHZ 121, 98 = NJW 1993, 735 = NJW-RR 1993, 443 = MDR 1993, 578.
[271] OLG Köln v. 5.8.2003 – 25 UF 5/03, Rpfleger 2003, 670.
[273] OLG Frankfurt v. 15.2.1993 – 20 VA 4/92, MDR 1993, 799.
[275] LG Augsburg v. 6.8.1996 – 5 T 3303/96, Rpfleger 1997, 120; weitere Beispiele bei Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 835 Rn 7 ff.

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