Rz. 36

  • Kein Vorsatzausschluss bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten (§ 2j ARB2000)
  • Terminologische Änderung durch Ersetzen des Begriffs "Warenzeichenrechte" durch das Wort "Markenrechte "(§ 3 Abs. 2d ARB2000)
  • Terminologische Änderung durch Verwendung des Begriffs "Insolvenzordnung" anstelle der bisherigen Begriffe"Konkurs- und Vergleichsordnung"(§ 3 Abs. 3c ARB2000)
  • Ausschluss des Versicherungsschutzes bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Rechtsschutzfalles mit der Maßgabe, dass nunmehr gem. § 3 Abs. 5 ARB2000 die Beweislast für eine tatsächlich vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangene Straftat beim Versicherer liegt.
  • Ausweitung des örtlichen Geltungsbereiches gem. § 6 Abs. 2 ARB2000. Nunmehr besteht gem. § 6 Abs. 1 ARB2000 Rechtsschutz auch für die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb des in § 6 Abs. 1 ARB2000 definierten Geltungsbereichs.
  • Neuregelung zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrages gem. §§ 7, 9 ARB. Dieser wird nicht mehr erst fällig nach Erhalt des Versicherungsscheins, sondern bereits mit Abschluss des Vertrages. Rechtzeitig ist die Zahlung gem. § 7 ARB 2000, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins oder der Zahlungsaufforderung geleistet wird.
  • Neuregelung zu Vertragslaufzeiten von Verträgen unter einem Jahr gem. § 8 ARB
  • Regelungen zum Zahlungsverzug gem. § 9 C ARB2000 i.S. v. §§ 284, 285 BGB
  • Lastschrifteinzug. In § 9D ARB2000 wurde erstmals die Zahlung des Versicherungsbeitrages mittels Lastschrifteinzuges geregelt.
  • Teilzahlung und jährliche Zahlung. Gem. § 9 E ARB2000 wurde zugunsten des Versicherers bestimmt, dass bei vereinbarter Teilzahlung und Verzug des Versicherungsnehmers für die Zukunft jährliche Zahlung des Versicherungsbeitrages verlangt werden kann.
  • Beitragsanpassung. Klargestellt ist nunmehr in § 10 Abs. 6 ARB2000, dass eine Erhöhung der Versicherungssteuer kein Kündigungsrecht begründet.
  • Wohnungswechsel. Gem. § 12 Abs. 3 ARB2000 ist nunmehr geregelt, dass es bei Wohnungswechsel im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes für den Versicherungsschutz nicht mehr darauf ankommt, dass die Wohnräume tatsächlich bezogen sind. Der beabsichtigte Wechsel reicht aus.
  • Verjährung. Für alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt jetzt gem. § 14 ARB, dass der Beginn der Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung verlangt werden kann, beginnt. Die Verjährung des Anspruches auf Rechtsschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalles beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig kostenauslösende Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eingeleitet wurden.
  • Schriftform. Das schon in den früheren ARB geregelte Erfordernis der Schriftform für alle Erklärungen ist beibehalten. Alle Anzeigen und Erklärungen sind an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle zu richten. Gem. § 16 Abs. 2 ARB2000 gilt nunmehr für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt hat, dass die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift möglich ist mit der Maßgabe, dass die Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
  • Obliegenheiten. Gem. § 17 Abs. 6 ARB 2000 tritt Verlust des Versicherungsschutzes bei Verletzung einer Obliegenheit in folgenden Fällen ein:

    bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch erhalten, soweit die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles und keinen Einfluss auf die Bemessung der Leistungspflicht gehabt hat;

    bei vorsätzlicher Verletzung gilt, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt, soweit die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles und keinen Einfluss auf die Bemessung der Leistungspflicht gehabt hat und zusätzlich zur ernsthaften Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers nicht geeignet war oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft (diese Neuregelung ist sicherlich von Bedeutung für die Fälle der Verkehrsunfallflucht und insbesondere für die Fallgestaltung des § 142 Abs. 4 StGB).

  • Stichentscheid/Schiedsgutachten. Nunmehr ist gem. §§ 18, 19 ARB2000 den Rechtsschutzversicherern freigestellt, ob sie einen Stichentscheid oder ein Schiedsgutachten in den dafür vorgesehenen Fällen gegen sich gelten lassen wollen. Beide Verfahren wurden in die ARB aufgenommen.
  • Rechtsschutz für Garagen und Pkw-Stellplätze. Ergänzend zu § 29 Abs. 1 ARB ist nunmehr geregelt, dass jetzt alle Garagen und Stellplätze, die der Wohneinheit zuzurechnen sind, mitversichert sind, unabhängig davon, ob sie dem Eigentümer der Wohnung gehören.

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