Rz. 6

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist Rechtsschutzversicherungen keine Rechtsberatung gestattet. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzesgebers, dass sich bei Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherungen Interessenkonflikte ergeben können. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Rechtsdienstleistung, also Rechtsberatung, nicht zulässig ist, wenn diese unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 4 RDG.

 

Beispiel

Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel eines solchen Interessenkonflikts den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung mit dem Gegner des Rechtsschutzversicherten verhandelt. Dies könnte die Erfüllung der eigentlichen sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Aufgabe gefährden. Denn das wirtschaftliche Interesse des Versicherers sei auf die Vermeidung von Kosten der Rechtsverfolgung gerichtet, zu deren Übernahme der Versicherer aber gerade verpflichtet sei.[6]

Zusätzlich ist auf den Aspekt hinzuweisen, dass nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung regelmäßig nur die aussichtsreiche Rechtsverfolgung versichert ist. Nahe liegend ist die Überlegung, dass die Rechtsschutzversicherung ein Ergebnis der Beratung anstrebt, das Rechtsverfolgungskosten vermeidet.[7]

[6] Otting,Rechtsdienstleistungen, Rn 64 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/3655, S. 51.
[7] Otting,Rechtsdienstleistungen, Rn 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge