Rz. 67

Das im Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt es den RSV auch weiterhin nicht, selbst Rechtsrat zu erteilen, weil dies aus der Natur der Sache heraus wirtschaftliche Interessenkonflikte birgt, die auf der Hand liegen dürften.[60] Deshalb gibt das RDG den RSV nicht den erhofften Handlungsspielraum.[61] Insofern haben die RSV die oben beschriebenen Tools ausgebaut und am Markt etabliert. Ob das RDG das gehalten hat und hält, was sich viele Anwältinnen und Anwälte nach wie vor wünschen, ist mehr als fraglich. Denn zwischenzeitlich wird Rechtsrat nicht nur z.B. durch Kfz-Sachverständige und Werkstätten quasi von der Hebebühne aus erteilt. Nein, auch sogenannte Legal-Tech-Firmen tummeln sich zunehmend mehr auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt und hoffen auf fette Beute durch das Generieren von Leads[62] und das Zusteuern von Mandanten an bestimmte Zielgruppen im Markt. Wer hier tatsächlich hinter den Kulissen und den phantasievollen Namen der Anbieter agiert, ist nicht immer leicht zu durchschauen (vgl. Y. Legal Tech und Suchmaschinenoptimierung).

[60] Otting, Rechtsdienstleistungen, Rn 64.
[61] GDV Jahrbuch 2008, 105.
[62] Kontaktanbahnung eines Dienstleistungsanbieters zu einem potenziellen Interessenten.

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