1. Sofortige Beschwerde

a) Verfahren

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.

Die sofortige Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO). Wird der Wert nicht erreicht, ist nur die Erinnerung gegeben.

Das gilt auch dann, wenn infolge einer Abhilfe des Rechtspflegers der Wert auf unter 200,01 EUR herabsinkt.

 

Beispiel

Das AG setzt die angemeldeten Mehrkosten des Terminsvertreters i.H.v. 250,00 EUR ab. Dagegen wird sofortige Beschwerde erhoben. Der Rechtspfleger hilft der Beschwerde insoweit ab, als er die Kosten des Terminsvertreters als ersparte Reisekosten des Hauptbevollmächtigten i.H.v. 80,00 EUR berücksichtigt.

Mit der Abhilfeentscheidung ist der Wert des Beschwerdegegenstands von ursprünglich 250,00 auf 170,00 EUR gesunken. Die Beschwerde ist damit unzulässig geworden. Allerdings darf der Rechtspfleger die Beschwerde jetzt nicht verwerfen.

Tritt ein solcher Fall ein, muss der Beschwerdeführer erklären, ob er die Beschwerde weiterführen will oder ob sie jetzt als Erinnerung betrachtet werden und dem Richter des festsetzenden Gerichts vorgelegt werden soll.

Die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Festsetzungen eines OLG oder des BGH ist nicht statthaft. Auch insoweit ist nur die Erinnerung gegeben.

Die Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, um welchen Betrag die Abänderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird. Für den Antragsteller kommt es also darauf an, in welchem Umfang sein Antrag zurückgewiesen und Kosten abgesetzt worden sind. Für den Antragsgegner kommt es darauf an, inwieweit er meint, unberechtigterweise mit Kosten belastet worden zu sein. Die festgesetzte Verzinsung bleibt dabei grundsätzlich außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Sie hat nur Bedeutung, wenn sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Verzinsung oder den Zinsbeginn wendet.

Die Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulassung der Beschwerde besteht im Festsetzungsverfahren nicht.

Nach Eingang der sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger zunächst zu prüfen, ob er der Beschwerde abhilft. Er kann die Beschwerde jedoch weder zurückweisen noch als unzulässig verwerfen.

Soweit der Rechtspfleger nicht abhilft und die sofortige Beschwerde aufrechterhalten wird, ist sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, das darüber entscheidet.

b) Kosten

Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr i.H.v. 60,00 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Anm. zu Nr. 1912 FamFGKG-KostVerz.). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, aber auslagenpflichtig.

Für den Anwalt entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr um jeweils 0,3 (Nr. 1008 VV RVG).

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG.

Mehrere Beschwerdeverfahren in demselben Beschwerderechtszug sind eine Angelegenheit, sodass die Gebühren aus dem Gesamtwert nur einmal entstehen (§ 16 Nr. 10c RVG).

Zur Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren siehe § 2 Erstattungs-ABC → Beschwerde.

2. Weitere Beschwerde

Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft.

3. Rechtsbeschwerde

a) Verfahren

Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO.

Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme ist im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde nicht erforderlich.[51]

Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn bereits der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht überstiegen hatte. Wenn das Rechtsmittelgericht dennoch über diese unzulässige Beschwerde entscheidet und die Rechtsbeschwerde zulässt, bleibt diese unstatthaft. Dem BGH bleibt eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.[52]

Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Eine Erweiterung des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zulässig,[53] wohl aber eine Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO), die zulassungsfrei ist.

[51] BGH AGS 2010, 459 = MDR 2010, 944 = VersR 2010, 1473 = NJW-RR 2011, 143 = FamRZ 2010, 1329 = NJW-Spezial 2010, 763 = RVGreport 2011, 185.
[52] BGH AGS 2010, 459 = MDR 2010, 944 = VersR 2010, 1473 = NJW-RR 2011, 143 = FamRZ 2010, 1329 = NJW-Spezial 2010, 763 = RVGreport 2011, 185.
[53] BGH AGS 2004, 143 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2004, 189.

b) Kosten

Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr i.H.v. 120,00 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1826 GKG-KostVerz.; Nr. 1923 FamGKG-KostVerz.). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu...

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