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Auch die Mediation ist eine Form der Streitschlichtung. Wenn dieser Begriff gleichwohl gesondert aufgeführt wird, so deshalb, weil es Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung gibt, die nicht den Regeln des Mediationsverfahrens folgen.

Die hier gesondert aufgeführte Streitschlichtung unterscheidet sich von der Schiedsgerichtsbarkeit dadurch, dass der Streitschlichter keine eigene Entscheidungsbefugnis hat. Hier bemüht sich ein neutraler Dritter wiederum darum, den freiwillig verhandelnden Parteien zu einer Einigung zu verhelfen.[11] Der Unterschied zur Mediation besteht andererseits darin, dass der Dritte gegebenenfalls auch auf die rechtlichen Aspekte des zu lösenden Streits verweist. Die Rolle des Rechts ist also höher zu bewerten als im Rahmen einer Mediation.

[11] MüKo/Münch, vor §§ 1025 Rn 21 m.w.N.

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