Rz. 45

Noch nicht begonnene Fristen beginnen auch erst nach Aufnahme zu laufen, die gesetzten richterlichen Fristen entfallen.[58] Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind diese während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Parteien in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlung der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

Übersehen wird häufig, dass die Aussetzungswirkung nicht sofort mit der Antragstellung eintritt. Erst mit Verkündung oder Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung tritt die Aussetzungswirkung ein.[59] Sofern der Lauf einer Frist noch nicht begonnen hat, wird durch die Unterbrechung oder Aussetzung verhindert, dass die Frist erst zu laufen beginnt.[60] Eine gerichtliche Fristsetzung wird dementsprechend obsolet. Nach Ende der Unterbrechung oder Aussetzung muss somit das Gericht eine neue Frist bestimmen.

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat auf die in § 233 ZPO genannten Fristen – wie z.B. Notfristen, die Frist zur Begründung der Berufung – keinerlei Auswirkung. Dementsprechend laufen alle Fristen weiter!

[58] BGHZ 64, 1.
[59] BGHZ 69, 395.
[60] BGHZ 9, 308.

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