Rz. 1

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine bereits dem Römischen Recht bekannte Form privatrechtlicher Konfliktlösung. Sie entspricht offenbar schon immer einem erheblichen praktischen Bedürfnis insbesondere des Wirtschaftslebens nach schnellen, einfachen und kostengünstigen Konfliktlösungen. Deshalb waren Schiedsgerichte als außergerichtliche Streitbeilegungsformen gerade auch schon im Mittelalter anerkannte und wichtige Streitbeilegungsinstrumente.

 

Rz. 2

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist mindestens seit 2002 und der Einführung des § 278 Abs. 2 ZPO erklärtes Ziel des Gesetzgebers, wobei sich hierunter diverse Formen der Klärung privatrechtlicher Streitigkeiten verbergen. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung gehört das Schiedsverfahren ebenso wie etwa die Mediation. Wenn der Gesetzgeber die außergerichtliche Streitschlichtung fördert, so bezweckt er damit die Entlastung der gerichtlichen und staatlichen Ressourcen und damit letztlich der öffentlichen Haushalte. Die genannte Zielrichtung des Gesetzgebers soll das Verfahren vor den staatlichen Gerichten zur ultima ratio werden lassen, was nicht nur sinnvoll ist, sondern auch Ausdruck der Privatautonomie der Beteiligten oder Parteien.

 

Rz. 3

Speziell die Mediation in Familiensachen ist in der Gesetzgebung besonders hervorgehoben. So bestimmen sowohl § 278 Abs. 5 ZPO als auch § 36 Abs. 5 FamFG, dass das Gericht die Parteien in jeder Phase des Verfahrens an einen Güterichter verweisen kann, der nicht identisch mit dem entscheidungsbefugten Richter sein darf. Bereits in der Klage- oder Antragsschrift ist mitzuteilen, ob vor der Klageerhebung oder Antragstellung der Versuch einer Mediation oder einer anderweitigen Konfliktlösung unternommen worden ist (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 23 Abs. 1 S. 2 FamFG). Nach § 135 FamFG kann das Gericht im familienrechtlichen Verfahren daneben anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung über die Teilnahme vorlegen. Diese Anordnung ist zwar nicht mit Zwangsmitteln, etwa nach § 35 FamFG, durchsetzbar, doch kann sich die Verweigerung der Teilnahme an diesem Informationsgespräch gemäß § 150 Abs. 4 S. 2 FamFG kostenmäßig ungünstig für die oder den Ehegatten auswirken.

 

Rz. 4

Damit wird die besondere Bedeutung der außergerichtlichen Streitbeilegung deutlich. Alle Beteiligten werden immer wieder daran erinnert, dass und welche Möglichkeiten es gibt, ihre Konflikte außerhalb des Gerichtssaals zu lösen. Auch die Gerichte werden aufgefordert, sich an diese Möglichkeiten zu erinnern und den Versuch zu unternehmen, das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten anderweitig als durch Urteil oder Beschluss zu beenden.

 

Rz. 5

Gerade im Familienrecht ist die außergerichtliche Lösung von Streitigkeiten besonders anzustreben. Die oft jahrelangen familienrechtlichen Verfahren, die sich über mehrere Instanzen ziehen können, sind zumeist mit erheblichen persönlichen Verletzungen der Beteiligten verbunden und setzen einen erheblichen Einsatz von Kosten, Zeit und Nerven voraus. Das gilt nicht nur aber insbesondere auch für Verfahren, in denen es um die Verteilung erheblicher Vermögenswerte geht. Eine "sanfte" Scheidung schont deshalb Ressourcen nicht nur des Staates, sondern auch der Familie und befreit insbesondere auch beteiligte Kinder von einem jahrelangen "Rosenkrieg".

 

Rz. 6

Als Alternativen zur Familiengerichtsbarkeit bieten sich insbesondere an:

Die Schiedsgerichtsbarkeit
Die Mediation oder Streitschlichtung

Die Zivilprozessordnung in der Form der Reichsjustizgesetze von 1877 enthielt bereits Regeln über die Schiedsgerichtsbarkeit beziehungsweise das Schiedsverfahren in ihrem 10. Buch und den §§ 1025 bis 1048. Die heutige Regelung über die Schiedsgerichtsbarkeit beruht im Wesentlichen auf dem Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.6.1985, das unter der Schirmherrschaft der UNCITRAL (Kommission für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit) entstanden ist. Seinerzeit erforderten die vermehrten internationalen Handelsbeziehungen eine Harmonisierung der nationalen Schiedsverfahrensrechte, was schließlich dazu führte, dass sogar die Vollversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution beschloss, in der den Mitgliedsstaaten die Berücksichtigung des Modellgesetzes empfohlen wurde. Schon dies veranschaulicht die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit im Wirtschaftsleben.

 

Rz. 7

Dieses Modellgesetz ist mittlerweile weltweit anerkannt und führte zu einer gewissen Harmonisierung der nationalen Schiedsverfahrensrechte und zwar nicht nur für internationale und nationale Handelsstreitigkeiten, sondern für alle Formen der Schiedsgerichtsbarkeit. Die heute geltenden Regeln stellen eine weitgehende Übernahme des Modellgesetzes dar. Sie sind durch das Schiedsverfahrens – Neuregelungsgesetz ...

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