Rz. 30

Die Mediation steht unter den Grundsätzen:

Freiwilligkeit
Neutralität oder Allparteilichkeit des Mediators
Eigenverantwortlichkeit
Vertraulichkeit
Offenheit

Die Mediation als solche verläuft sodann in verschiedenen Abschnitten.

 

Rz. 31

▓ Themensammlung

Zunächst werden die zwischen den Medianten streitigen Themen gesammelt. Es wird festgestellt, welche Fragen einer Lösung bedürfen, wobei dazu nicht nur diejenigen Prob­leme gehören, die auch in einem Rechtsstreit geklärt werden könnten, also etwa unterhalts- oder vermögensrechtliche Fragen. Klärungsbedürftig können auch Fragen nach den Hintergründen des Streites sein, was einen der Unterschiede zum gerichtlichen Verfahren ausmacht, in dem nur das von Interesse ist, was den geltend gemachten Anspruch stützt beziehungsweise zu Fall bringt.

 

Rz. 32

▓ Interessenoffenlegung

Sodann werden die Interessen der Medianten – in der Familienmediation also der Eheleute oder von Eltern und Kindern – offengelegt, und zwar jeweils mit Blick auf die Zukunft. Eine juristische Prüfung, etwa nach materiellem Recht oder nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen unterbleibt dabei.[10] Auch dies sind wiederum Aspekte, die in einem gerichtlichen Verfahren keine Rolle spielen.

 

Rz. 33

▓ Ideensammlung

Im Austausch der Gedanken werden danach Ideen entwickelt, wie die gegenseitigen Interessen in Einklang zu bringen sind. Es wird also unter Mitwirkung aller Beteiligten nach Wegen gesucht, wie die Streitigkeiten bereinigt werden können. Dem Mediator kommt dabei nur die Rolle des Moderators zu, der durch Denkanstöße versucht, auch Blockaden aufzulösen.

 

Rz. 34

▓ Abschlussvereinbarung

Gelingt die Mediation, so sollte eine Abschlussvereinbarung festgehalten werden, wie es auch in § 2 Abs. 6 S. 3 MediationsG vorgesehen ist. Diese Vereinbarung ist noch kein Vollstreckungstitel. Unter Umständen bedarf sie auch noch der notariellen Beurkundung. Das ist dann der Fall, wenn sich die Medianten beispielsweise auch über die Auflösung des Miteigentums an einer gemeinsamen Immobilie verständigt haben. Dasselbe gilt, wenn die Eheleute eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns getroffen haben (§ 1378 Abs. 3 BGB). Möglich ist es aber auch, ein bereits begonnenes und zum Ruhen gebrachtes Verfahren zum Zwecke der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs mit dem ausgehandelten Inhalt wieder aufzunehmen.

 

Rz. 35

Grundsätzlich eignen sich alle familienrechtlichen Konflikte für eine Mediation. Insbesondere muss keine Rücksicht darauf genommen werden, ob der Streitstoff auch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein kann. Auch Streitigkeiten über das Umgangs- und Sorgerecht können mediiert werden, eignen sich dafür sogar besonders gut, ist es doch hier insbesondere wichtig, möglichst einvernehmliche Lösungen anzustreben.

[10] FormBFAFamR/Deppenkemper, Kap. 11 Rn 4 ff.

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