Rz. 42

Größere Bedeutung für Fragen der Berufshaftung von Anwälten als die Vorschriften zu den allgemeinen Berufspflichten hat § 11 BORA. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Mandant ist insbesondere über alle wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken in Kenntnis zu setzen.

 

Rz. 43

In einer Zusammenschau von §§ 1 Abs. 3, 11 BORA lassen sich mit Rücksicht auf die einschlägige Rechtsprechung somit folgende Grundpflichten abstrahieren:

Sachverhaltsaufklärung – Relevanzprüfung,
Rechtsprüfung,
Beratung und Belehrung,
Informationen an Mandanten weitergeben,
Vertretung nach außen – Prozessführung.

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