Rz. 25
Der Anwalt haftet nicht selten für unzutreffende Behauptungen des Mandanten:
▪ | Der Anwalt darf sich regelmäßig auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Auftraggebers verlassen und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.[20] Ein Anwalt kann solange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, als er die Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muss. |
▪ | Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die Mitteilung von Rechtstatsachen, die Verwendung von Rechtsbegriffen oder für rechtliche Wertungen. Insoweit darf sich der Anwalt keineswegs mit der Auskunft des Mandanten zufrieden geben, sondern muss – gegebenenfalls durch Rückfragen – eine eigene Klärung herbeiführen.[21] Da es zu den wesentlichen Pflichten des Anwaltes gehört, den Sachverhalt unter Konzentration auf die rechtlich entscheidenden Tatsachen vollständig zu erfragen und dabei insbesondere die tatsächlichen Grundlagen für die in den Rechtsbehauptungen des Mandanten steckenden rechtlichen Wertungen zu erforschen, begründen unzutreffende Rechtsbehauptungen des Mandanten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens.[22] |
Rz. 26
Liefert der vom Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, besteht keine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts.[23]
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