Rz. 19

Der Unterschied zwischen der Mediation und dem Güteverfahren, das beim staatlichen Gericht angesiedelt ist, besteht in erster Linie darin, dass das Güteverfahren die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens voraussetzt, während dieses durch die Mediation gerade verhindert werden soll. Sie ist dem gerichtlichen Verfahren in der Regel vorgeschaltet. Im Allgemeinen wird zwischen den Beteiligten vereinbart, dass bis zur Beendigung der Mediation keine gerichtlichen Schritte eingeleitet werden dürfen.

 

Rz. 20

Die eigentliche Mediation stellt einen Versuch dar, mit Hilfe eines neutralen Dritten, des Mediators, eine einvernehmliche Lösung eines Streites herbei zu führen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Mediators, eigene Lösungsvorschläge zu erarbeiten oder gar Entscheidungen zu treffen. Er ist Vermittler, der den Beteiligten hilft, ihre Interessen und Bedürfnisse zu konkretisieren und zusammen mit ihnen Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

 

Rz. 21

Die Mediation selbst ist ein auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruhendes Verfahren, das die Besonderheit bietet, dass die Betroffenen selbst es sind, die unter der Führung des Mediators die Lösung ihres Konflikts erarbeiten. Zur Regulierung der Mediation hat der Gesetzgeber das Mediationsgesetz erlassen, das die Mediation, das Mediationsverfahren sowie die Aus- und Fortbildung der Mediatoren regelt, wobei allerdings der Begriff des Mediators nicht geschützt ist.

 

Rz. 22

Die Mediation ist eine gerichtsexterne Form der Streitbeilegung. Innerhalb der Justiz ist der so genannte Güterichter angesiedelt. Nach § 36 Abs. 5 FamFG kann das Familiengericht die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem hierfür bestimmten und selbst nicht entscheidungsbefugten Richter verweisen, den sogenannten Güterichter. Das Verfahren dort unterfällt nicht dem Mediationsgesetz, wobei der Güterichter allerdings alle Methoden der Mediation einsetzen kann. Die Verweisung ist in allen Verfahren möglich, sollte jedoch in Gewaltschutzsachen unterbleiben (§ 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Der Grund dafür liegt darin, dass im gerichtlichen Gewaltschutzverfahren regelmäßig Anordnungen getroffen werden können, die durch eine Strafandrohung nach § 4 GewSchG effektiv durchgesetzt werden können. Im Falle einer vergleichsweisen Einigung ist eine derartige Strafandrohung nicht möglich.

 

Rz. 23

Der Güterichter behält zwar seinen Status als Richter, er ist jedoch anders als dieser nicht entscheidungsbefugt, auch dann nicht, wenn das Güteverfahren scheitert. Deshalb darf er auch nicht dem Spruchkörper angehören, der für das später eventuell noch anhängige Verfahren zuständig ist.

 

Rz. 24

In der Praxis verweist das zuständige Gericht das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gegebenenfalls an den Güterichter und verbindet mit der Verweisung die Aussetzung des Verfahrens. Wie der Güterichter das Güteverfahren gestaltet, liegt in seinem Ermessen.

 

Rz. 25

Bleibt das Güteverfahren erfolglos, ist es zu beenden und nunmehr zur Entscheidung an das berufene Gericht zurück zu verweisen. Einer Angabe von Gründen bedarf es dazu nicht. Im Gegenteil: Das Gericht wird über den Inhalt der Güteverhandlungen nicht informiert.

 

Rz. 26

Kommt es im Güteverfahren zu einer Einigung, wird der Güterichter diese dokumentieren, wobei er im Rahmen seiner Funktion als Richter befugt ist, den Vergleich als gerichtlichen Vergleich im Rahmen des § 278 ZPO zu protokollieren.

 

Rz. 27

Die externe Mediation kann den Beteiligten seitens des Gerichts sowohl nach § 278a ZPO als auch nach § 36a FamFG vorgeschlagen werden, wobei diese sich auch ohne gerichtliche Beteiligung, also schon vor der Einleitung eines Verfahrens, an einen Mediator wenden können. Die Mediation ist aber keine Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit. Beiden Verfahren ist zwar gemeinsam, dass sie zur außergerichtlichen Regelung von Konflikten beitragen sollen. Anders als im Schiedsverfahren sind es aber hier die Eheleute selbst, die die Folgen ihrer Trennung und Scheidung aushandeln und die notwendigen Entscheidungen nicht Dritten überlassen. Demgegenüber versucht das Schiedsgericht, auf der Grundlage der Gesetzeslage und der herrschenden Rechtsprechung den Eheleuten die Lösungsfindung abzunehmen und den Streit zu entscheiden.[9]

 

Rz. 28

Grundlage einer jeden Mediation ist die Mediationsvereinbarung. In dieser werden die Rollen der Medianten sowie des Mediators geregelt, es wird die Honorierung des Mediators vereinbart und es werden grundlegende Regelungen, etwa über die Verschwiegenheit getroffen. Sinnvoll ist es zudem, die Haftung des Mediators auszuschließen oder zu begrenzen. Möglich ist auch, mehrere Mediatoren mit einer Co-Mediation zu beauftragen. Innerhalb dieser können beispielsweise die Rollen vorgegeben oder es kann vereinbart werden, dass sich beide untereinander mit der Gesprächsführung ablösen.

[9] Vgl.: Kloster-Harz, FamRZ 2007, 99.

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