Rz. 38

Die in § 1 Abs. 3 BORA zum Programmsatz freier Advokatur erhobene und schon im vorstehenden Abschnitt hervorgehobene Generalpflicht des Anwalts ist auch bestimmend für die Determination der Haupt- und Nebenpflichten aus dem Mandat.

 

Rz. 39

Indem nämlich der Anwalt zur umfassenden und erschöpfenden Beratung und Belehrung seiner Mandanten unter Beachtung des Gebots des sichersten Weges verpflichtet wird und dies erfordert, auf etwaige Gefahren und Risiken, die dem Mandat innewohnen, hinzuweisen sowie vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen, Rechtsverlusten und Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren, zeigt sich schon im Allgemeinen, dass Anwälte einem engmaschigen Netz umfangreicher Pflichten unterliegen.

 

Rz. 40

Freilich beschränken sich die anwaltlichen Berufspflichten nicht auf das Vorstehende, weil vor allem nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 ff. BORA auch allgemeine Berufs- und Grundpflichten, wie anwaltliche Sachlichkeit und Verschwiegenheit, Verbot des Parteiverrats und der Vertretung widerstreitender Interessen oder ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter und unverzügliche Auskehr fremder Gelder, existieren. Die Verletzung dieser Pflichten hat aber vorrangig wegen ihrer straf- und berufsrechtlichen Folgen, etwa nach §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, 356 StGB und § 114 BRAO, Bedeutung.

 

Rz. 41

Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass ein angeblicher – letztlich erst vom BGH verneinter – Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot eine von hier aus betreute Anwältin Haftungsansprüchen in einem existenzvernichtenden Ausmaß ausgesetzt hatte, nachdem ein Landesarbeitsgericht ihrem schriftsätzlichen Vorbringen während des Kündigungsschutzprozesses "schon beleidigenden Charakter" zugemessen und einem Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG stattgegeben hatte.

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