Rz. 24

 
  Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung
Grundlage §§ 823, 249, 253, 844 BGB § 7 StVG
Maßstab Vorsatz; Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) Haftung auch ohne ­Verschulden
Umfang

Sachschaden

Fahrzeug:

a) Reparaturkosten
b) Wertersatz bei Totalschaden
c) Wertminderung
d)

sonstiger Schaden:

Mietwagen
Nutzungsausfall
Abschleppkosten

Personenschaden

a)

bei Verletzung:

Kosten der Heilbehandlung
vermehrte Bedürfnisse
geminderte Erwerbsfähigkeit
Ersatz für entgangene Dienste
Schmerzensgeld
Angehörigenschmerzensgeld
(wie Verschuldenshaftung)
 
Sachverständigenkosten (Ausnahme: Bagatellschaden)
Kredite
Verdienstausfall
entgangener Gewinn
sonstiger Sachschaden
Mietwagenkosten
Nutzungsausfallentschädigung
b)

bei Tötung:

Kosten des Heilbehandlungsversuchs
Beerdigungskosten
Ersatz für entgangenen Unterhalt
Ersatz für entgangene Dienste
Entschädigung für seelisches Leid (§ 844 Abs. 3 BGB)[46]
 
Befreiung

z.B.

Vertrauensgrundsatz
Reaktionszeit
Kinder bis zum vollendeten 10. LJ (§ 828 Abs. 2 BGB bei Unfällen im fließenden motorisierten Straßenverkehr)

höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

unabwendbares Ereignis (§§ 17, 18 StVG)
Begrenzung
Haftung in unbegrenzter Höhe
Versicherung tritt ein bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme (z.B. Deckung: 2 Mio. oder 100 Mio. EUR pauschal)

§ 12 StVG – Tötung oder Verletzung:

bis 5 Mio. EUR

Personenschaden

Sachschaden bis 1 Mio. EUR

Erhöhungen siehe Anhang StVG (§§ 1a, 12a).
Verwirkung (keine)

§ 15 StVG:

Verlust der Schadenser­satzansprüche tritt ein, wenn Anzeige nicht innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnisnahme des Schadens und des Schädigers erfolgt.
Verjährung
Regelverjährung 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB),
Personenschäden 30 Jahre (§ 199 Abs. 2 BGB)
sonstige Schäden 10 Jahre (§ 199 Abs. 3 BGB)
3 Jahre (§ 14 StVG)
[46] Vgl. Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl. 2019, Staudinger, Ersatzansprüche Dritter bei Tötung, Rn 15.

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