Rz. 16

Gerade wenn man sich die Zeitwerte aus den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI für Kinder anschaut, kann man leicht den Eindruck gewinnen, dass Kinderbetreuung im Laufe des Tages nur punktuell erforderlich ist. So beträgt der Pflege- und Betreuungsaufwand eines gesunden Säuglings nach dieser sozialversicherungsrechtlichen Feststellung bis zum Erreichen des 1. Jahres nur 3 Stunden und 46 Minuten. Jeder, zu dessen Haushalt einmal ein Säugling gehört hat, wird feststellen, dass die Tagesbetreuung nicht innerhalb von 3 Stunden und 46 Minuten gemacht ist. Ein Kind unter 1 Jahr wird niemand auch nur 5 Minuten aus den Augen lassen. Das bedeutet für den Haushaltsführungsschaden, dass die im Rahmen des Sozialrechtes festgestellten Pflegeaufwandszeiten keinesfalls zum zivilrechtlichen Maßstab gemacht werden können. So enthält die Tabelle 4 eben die für die zivilrechtliche Regulierung erforderlichen Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Geburt an bis zur Volljährigkeit. Diese sind den in Tabelle 1 und 2 ausgewiesenen Aufwands- bzw. Bedarfszeiten hinzuzusetzen, wobei zu differenzieren ist, welcher Anteil der Kinderbetreuung der Mutter bzw. dem Vater zuzuschreiben ist.

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