Rz. 54

Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zum Fachanwalt für Familienrecht hat der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

 

Rz. 55

Nach der Rechtsprechung unterliegen Fachanwälte damit auch einer besonders strengen Sorgfaltspflicht. Dabei hat das OLG Zweibrücken[16] die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in seiner Begründung zunächst nahezu identisch an den Inhalt der bereits 46 Jahre alten Entscheidung des BGH[17] angelehnt:

Zitat

Grundsätzlich ist der um Rat gebetene Rechtsanwalt seinem Auftraggeber zu einer umfassenden und erschöpfendenBelehrung verpflichtet. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Mandanten hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (…).

 

Rz. 56

Zudem wird die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung gefordert. Im Ergebnis führt dies gerade im Familienvermögensrecht zu einer verschärfen Haftung. Denn insbesondere die Fülle der Rechtsprechung im Familienvermögensrecht stellt auch die besondere Herausforderung auf diesem Rechtsgebiet dar.

Zitat

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung werden Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben, und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz einen Ausgleich über die Regeln nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist (…). Der Kenntnis dieser Rechtsprechung hat sich der Beklagte offensichtlich verschlossen, weil er bei ähnlich gelagertem Sachverhalt gleichwohl die Rückforderung ehebedingter Zuwendungen begehrte, ohne zugleich schlüssig darzulegen, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führen würde, für den Kläger schlechthin unangemessen und unzumutbar sei.

 

Rz. 57

Im Folgenden stellt das OLG Zweibrücken fest, dass sich Fachanwälte für Familienrecht im Hinblick auf ihre Kenntnisse an erhöhten Standards messen lassen müssen.

Zitat

Die Führung dieses Prozesses belegt in eindrucksvoller Weise, dass der Beklagte, der sich als Fachanwalt für Familienrecht an erhöhten Standards messen lassen muss (…), das rechtliche Zusammenspiel der Regelungen über den Zugewinnausgleich der §§ 1373 f. BGB einerseits sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sog. ehebezogenen Zuwendungen andererseits nicht nachvollzogen hat. Ein gerechter Ausgleich der Zuwendung wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs dadurch erreicht, dass der begünstigte Ehegatte die Zuwendung nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierten Erwerb seinem Anfangsvermögen zurechnen kann. § 1374 Abs. 2 BGB gilt nicht für die Zuwendungen zwischen Ehegatten. Die Zuwendungen erhöhen daher den Zugewinn des Begünstigten, soweit ihr Wert bei Ende des Güterstandes noch vorhanden ist. Ist das Endvermögen geringer als der Wert der Zuwendung, wird die Zuwendung als Vorausempfang nach § 1380 BGB angerechnet. Ist der Wert der Zuwendung der Höhe nach im Endvermögen des Empfängers noch vorhanden, kann auf die Anwendung dieser Vorschrift stets verzichtet werden (…).

[17] BGH VersR 1968, 969.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge