Rz. 43

Die Vergütung für eine Beratung – mag sie nun auf einer Gebührenvereinbarung oder auf den Vorschriften des BGB beruhen – ist in erster Linie vom Mandanten zu tragen. Dieser wiederum kann seine Anwaltskosten, soweit sie nicht der Unfallgegner erstattet, bei seinem Rechtschutzversicherer geltend machen.[13] Dabei ist allerdings eine mögliche Einschränkung des Leistungsumfangs durch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen[14] zu beachten. Nach Ziff. 2.3.1.2 der Muster-ARB 2019 (herausgegeben vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, GDV)[15] kann der Rechtsschutzversicherer in Fällen wie z.B. der Beratung, für die das RVG keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, seine Einstandspflicht begrenzen.[16] Einige Unternehmen haben die erstattungsfähige Vergütung für eine Beratung auf die gesetzliche Kappungsgrenze beschränkt.

 

Rz. 44

 

Hinweis

Soweit der Mandant bei einem Unternehmen rechtschutzversichert ist, das eine solche Beschränkung in seine ARB aufgenommen hat,[17] sollte der Anwalt bei Übernahme des Mandates darauf hinweisen, dass ggf. ein Teil der Vergütung vom Mandanten selbst getragen werden muss. Er erspart sich damit Diskussionen und Zahlungsschwierigkeiten nach Abschluss der Angelegenheit, wenn der Mandant im Rahmen der Abrechnung erfährt, dass sein Versicherer eben nicht – wovon gemeinhin ausgegangen wird – sämtliche Kosten übernimmt.

[13] Natürlich nur dann, wenn der Leistungskatalog des Versicherers grundsätzlich eine Beratung in solchen Angelegenheiten umfasst.
[14] Im konkreten Einzelfall gelten jeweils die Bedingungen, die der Mandant bei Vertragsschluss oder später ausdrücklich vereinbart hat. Die ARB 1975 sind noch vom Bundesaufsichtsamt geprüft und genehmigt worden. Die später ergangenen ARB 1994, 2000, 2005 und 2008 etc. sind aufgrund der inzwischen geltenden Vertragsfreiheit im Versicherungsrecht Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV).
[15] Abrufbar unter www.gdv.de.
[16] Die Muster-ARB lassen den erstattungsfähigen Betrag insoweit offen.
[17] Da die ARB 1994 und ARB 2000 eine entsprechende Beschränkung nicht vorsehen, sondern sie erstmals in den ARB 2005 enthalten ist, wird sie auf eine Vielzahl von Versicherungsverträgen vor einer entsprechenden Vertragsanpassung allerdings keine Anwendung finden.

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