Rz. 330

Ehegatten haben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG die Möglichkeit, zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) zu wählen. Entscheiden sie sich für die Zusammenveranlagung, so folgt daraus, dass für sie das Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG anzuwenden ist. Dabei wird jeder Ehegatte so behandelt, als habe er im Veranlagungszeitraum jeweils die Hälfte des insgesamt zu versteuernden Einkommens erzielt, was zu nicht unerheblichen Steuervorteilen für das Paar führt.

 

Rz. 331

Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Möglichkeit der Zusammenveranlagung ausdrücklich verwehrt.

 

Rz. 332

Auch die Inanspruchnahme des Ehegattensplittings ist den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verschlossen. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten zwar auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden. Auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finden sie jedoch keine Anwendung. Denn Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind hinsichtlich der erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen gleichgestellt. Deshalb wäre eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass Partner, die keine Ehe geschlossen haben und auch nicht in einer Lebenspartnerschaft leben, nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG fallen.[247]

 

Rz. 333

Leistet ein Partner seiner bedürftigen Lebensgefährtin jedoch tatsächlich Unterhalt, so kann er diese Aufwendungen nach § 33a EStG von seinem zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit der Partnerin mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel gekürzt worden sind.[248] Unterhaltsleistungen an die mittellose Partnerin sind dann bis zur Höhe von 8.354 EUR pro Jahr ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze steuerlich abziehbar.[249]

 

Rz. 334

Leben in der Haushaltsgemeinschaft auch unterhaltsberechtigte Kinder, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.

 

Rz. 335

Zuwendungen eines Partners an den anderen sind trotz des arbeitsteiligen Zusammenlebens schenkungssteuerpflichtig. Wird also die Immobilie des nicht oder weniger verdienenden Partners durch den anderen mitfinanziert, so hat der Eigentümer der Immobilie Schenkungssteuer dann zu leisten, wenn der Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in Höhe von 20.000 EUR überschritten wird. Dies ist bei Mitfinanzierungen von Immobilien naturgemäß leicht der Fall.

 

Rz. 336

 

Praxistipp:

Soll die Immobilie eines Partners von dem anderen mitfinanziert werden, ist zu beachten, dass Zahlungen von über 20.000 EUR pro Jahr der Erbschaftssteuer unterliegen.

 

Rz. 337

Führt die Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung der Partner dazu, dass Zuwendungen zurückgegeben werden müssen, so erlischt die Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Herausgabe der Schenkung ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wobei es jedoch nicht ausreichend ist, eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Erforderlich ist daneben, dass diese Entscheidung auch vollzogen wird.[250]

 

Rz. 338

Erbschaftssteuerrechtlich werden die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wie fremde Personen, also nach der Steuerklasse III veranlagt. Eine gewisse Erleichterung ist nur dadurch zu erreichen, dass im Fall von Pflegeleistungen eines Partners für den anderen von der Möglichkeit eines Pflegefreibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 EStG Gebrauch gemacht wird.

 

Rz. 339

 

Praxistipp:

Da die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftssteuerrechtlich nach Steuerklasse III veranlagt werden, sollte daran gedacht werden, dass ggf. die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Pflegefreibetrages besteht.

Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich nicht gemeinsam veranlagen lassen; das Ehegattenprivileg steht ihnen nicht zur Verfügung.

Unterhaltsleistungen an den Partner können u.U. als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Zuwendungen eines Partners an den anderen sind schenkungssteuerpflichtig.

[247] BFH FamRZ 2017, 1356.

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