Rz. 227
Möchte der Eigentümer einer Immobilie den anderen in seine Wohnung mit aufnehmen und ist die Wohnung in dem Zeitpunkt noch anderweitig vermietet, so begründet dieser Entschluss die Eigenbedarfskündigung im Sinne des § 563 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Denn ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm ist durch jeden ernsthaften und vernünftigen Eigenbedarf begründet, zu dem auch der Wunsch zählt, gemeinsam mit einem Partner nichtehelich in einer Wohnung zusammen leben zu können.[195]
Rz. 228
Wird der Nichteigentümer in die Wohnung aufgenommen, wird ihm häufig auch ein Wohnrecht zum Zweck der Absicherung eingeräumt. Dies stellt in der Regel keine Schenkung, sondern eine lebensgemeinschaftsbezogene Zuwendung dar. Kommt es zur Trennung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfüllt sind.
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