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In diesem Fall beruht der Mitbesitz des aufgenommenen Partners auf der jederzeit widerruflichen Gestattung des Mieters.[193] Nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann der Mieter somit die unverzügliche Räumung der Wohnung durch den anderen verlangen.[194] Allerdings steht dem Mieter kein Selbsthilferecht zu. Er ist vielmehr auf die Räumungsklage angewiesen, gegen die dem Nichtmieter wiederum gegebenenfalls Räumungsschutz nach § 721 Abs. 5 ZPO bewilligt werden kann.
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