Rz. 109

Für die Wirksamkeit einer Vergütungsrechnung sind zwei verschiedene Aspekte zu unterscheiden. Zum einen geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rechnung gegenüber dem Zahlungspflichtigen zivilrechtlich wirksam ist, und zum anderen besteht das Problem, dass die Rechnung bestimmte steuerrechtliche Vorgaben erfüllen muss, damit der Zahlungspflichtige – wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist – die in dieser Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen darf.

Damit der Zahlungspflichtige wirksam zur Zahlung verpflichtet ist, muss die Vergütungsrechnung eines RA die Vorgaben des § 10 RVG und die Kostenrechnung eines Notars die Vorschriften des § 19 GNotKG erfüllen. Werden diese zwingenden Bestimmungen nicht eingehalten, kann der Zahlungspflichtige die Bezahlung der Rechnung verweigern. Siehe auch Rdn 104–106 und § 2 Rdn 74–81.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) müssen Rechnungen bestimmte Pflichtinhalte ausweisen, damit der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Fehlt nur eine dieser Pflichtangaben, wird der Empfänger der Rechnung diese zurückgeben und eine auch im steuerrechtlicher Hinsicht einwandfreie und vollständige Rechnung verlangen und die Zahlung verweigern, bis er eine korrekte Rechnung erhält.
 

Rz. 110

Nachfolgend wird es um die Ausgestaltung von Kostenrechnungen aus steuerrechtlicher Sicht gehen. Betroffen sind übrigens alle Rechnungen – also nicht nur von Rechtsanwälten und Notaren, sondern von allen Gewerbetreibenden wie z. B. Kaufleuten und Handwerkern. Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sind immer einzuhalten, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer (oder RA, Notar) einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer eine Rechnung erteilt.

 

Hinweis:

Für das Verständnis des Hintergrundes für diese umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ist eventuell die Lektüre des Exkurses unter Rdn 100 hilfreich.

 

Rz. 111

Diese umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften gelten nicht, wenn ein Unternehmer (oder RA, Notar) einem privaten Verbraucher eine Rechnung aufgibt, da Verbraucher nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Jedoch müssen auch diese Rechnungen im Sinne von § 10 RVG oder § 19 GNotKG ordnungsgemäß sein.

Da jedoch inzwischen wohl die meisten Rechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen erstellt werden, wird es zweifellos nicht sinnvoll – und eventuell gar nicht möglich – sein, Rechnungen sowohl mit als auch ohne Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften zu erstellen. Also werden wahrscheinlich alle Rechnung die steuerlichen Erfordernisse erfüllen. Es könnte ferner auch sein, dass die Betriebsprüfer des Finanzamtes Aufklärungsbedarf sehen, wenn Rechnungen teilweise die steuerlichen Vorschriften erfüllen und teilweise nicht. Dies könnte eine gründlichere Überprüfung zur Folge haben. Wer will das schon?

Aus dem zuvor Gesagten dürfte klar geworden sein, dass die pingeligen steuerrechtlichen Vorschriften für die Erstellung von Rechnungen dem Finanzamt eine bessere Überprüfung und Kontrolle der Umsatzsteuerzahlungen ermöglichen sollen.

 

Rz. 112

Bei den genannten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes handelt es sich um nachstehend aufgeführte Punkte. Nach § 14 UStG müssen folgende Pflichtangaben in einer Rechnung enthalten sein:

(1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechtsanwalt, Partnerschaftsgesellschaft, BGB-Gesellschaft, Notar)
(2) Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
(3) Die dem leistenden Unternehmer (RA, Notar) vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(4) Das Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum)
(5) Eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
(6) Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (z. B. Erstellung eines Mietvertrages über das Gebäude X; Verfahren vor dem Amtsgericht Y, Az. zzz; Beratung in einer Bußgeldsache am TTMMJJ)
(7) Den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
(8) Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
(9) Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
(10) Im Falle einer Steuerbefreiung den Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
(11)

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat empfohlen, Vergütungsrechnungen, die vom Rechtsanwalt erstellt werden, am Ende mit folgendem Hinweis zu versehen:

Zitat

Ist die anwaltliche Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung ze...

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