Rz. 162

Ruht die Vermögenssorge nach den §§ 1673, 1674 Abs. 1 BGB, ist sie nach §§ 1666, 1667 BGB entzogen worden oder endet sie durch Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so sind die Eltern verpflichtet, das Vermögen herauszugeben und auf Anforderung über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1698 Abs. 1 BGB).[562]

 

Rz. 163

Soweit es um die Nutzungen des Vermögens geht, gilt die Rechenschaftspflicht nur bei einem Verdacht des Verstoßes gegen § 1649 BGB. Kommt es zur Beendigung der Vermögenssorge vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so steht der Anspruch auf Rechnungslegung nicht dem noch minderjährigen Kind zu, sondern dem neuen Sorgerechtsinhaber.[563]

 

Rz. 164

Die mit der Vermögenssorge verbundenen Geschäfte dürfen von den Eltern fortgeführt werden, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen (§ 1698a Abs. 1 BGB). Wird die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes beendet, so haben die Eltern eine einstweilige Fürsorge für das Kindesvermögen, die sich auf die Geschäfte erstreckt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können (§ 1698b BGB).

[562] Zur – verneinten – Verwirkung des Rechenschaftsanspruchs OLG Koblenz FamRB 2014, 252.
[563] PWW/Ziegler, § 1698 BGB Rn 3.

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