Rz. 457

Nach § 157 FamFG hat das Familiengericht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB die Eltern nicht nur nach § 160 Abs. 1 FamFG persönlich anzuhören, sondern soll mit ihnen auch die Kindeswohlgefährdung erörtern.[1655]

Bei der Erörterung nach § 157 Abs. 1 FamFG handelt es sich um einen eigenen Verfahrensabschnitt. Mit Blick auf das übergeordnete Beschleunigungsgebot hat daher das Gericht die Möglichkeit, die obligatorische Erörterung gemäß § 155 Abs. 2 FamFG im Anhörungstermin mit der Erörterung nach § 157 Abs. 1 FamFG zu verbinden. In diese Erörterung sind vorrangig die Eltern einzubeziehen – im Einzelfall auch das Kind selbst – und vor allem das Jugendamt, das gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 FamFG Muss-Beteiligter des Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB und damit zu dem Termin zu laden ist.

 

Rz. 458

Ziel des Erörterungsgesprächs ist es, den Eltern zum einen die nach dem SGB VIII bestehenden Möglichkeiten öffentlicher Hilfe aufzuzeigen, durch die der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. § 157 Abs. 1 FamFG stellt damit eine notwendige Ergänzung zu § 8a Abs. 3 S. 1 SGB VIII dar.[1656] Die Erörterung dient aber auch dazu, den Eltern klar vor Augen zu führen, welche rechtlichen Konsequenzen die Nichtannahme der staatlichen Hilfen für sie haben wird. Durch die Erörterung soll die Möglichkeit geschaffen werden, früher und wesentlich stärker als bisher auf die Eltern – und gegebenenfalls auch auf das Kind – einzuwirken, um sie zu einer Kooperation mit dem Jugendamt und zur Annahme der notwendigen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe anzuhalten. Die Anwesenheit des Kindes und seine Einbeziehung in die Erörterung werden vom Gesetzgeber etwa in den Fällen der Drogenabhängigkeit oder wiederholten Straffälligkeiten des Kindes als sachdienlich angesehen.[1657] Die Notwendigkeit, gerade das ­Jugendamt in den Erörterungstermin einzubinden, folgt aus seiner Stellung als sozialpädagogischer Fachbehörde und Träger der den Beteiligten ggf. anzubietenden Hilfsmaßnahmen. In der Regel werden dem Gericht die Gefährdungsmitteilungen ohnehin durch die örtlichen Jugendämter zugeleitet. Grundlage hierfür sind seine Ermittlungen vor Ort und seine besondere Kenntnis der familiären und häuslichen Grundbedingungen der Beteiligten. Da das Erörterungsgespräch aber auch veranlasst werden darf, wenn eine Kindeswohlgefährdung (nur) nahe liegt[1658] (in diesen Fällen wird vielfach von einem "Erziehungsgespräch" gesprochen) – etwa, wenn die Eltern bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken (§ 8a Abs. 3 S. 1 Hs. 2 SGB VIII) –, kommt den Ermittlungen des Jugendamtes besondere Bedeutung zu. Denn vielfach ist festzustellen, dass "Problemfamilien" nur zögerlich Hilfsmaßnahmen der Jugendämter in Anspruch nehmen, da dies von ihnen in der Regel als persönliches Versagen angesehen wird. Der Erörterungstermin kann dann dazu dienen, den Eltern nicht nur die Fehlerhaftigkeit dieser Sichtweise vor Augen zu führen, sondern auch das Jugendamt als Kooperationspartner im Interesse des Kindes darzustellen. Für das Gericht ist entscheidend, dass das Jugendamt aufgrund von Ermittlungen vor Ort nicht nur den Umfang der Erforderlichkeit der Hilfe i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB VIII beurteilen, sondern auch die Eignung der jeweils konkret anzubietenden Hilfsmaßnahmen abschätzen kann.

 

Rz. 459

Zu dem Erörterungstermin hat das Gericht nach § 157 Abs. 2 S. 1 FamFG das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen. § 157 Abs. 2 S. 2 FamFG ermöglicht es dem Gericht, etwa in Fällen vorangegangener häuslicher Gewalt von der Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Elternteile Abstand zu nehmen und die Eltern getrennt voneinander anzuhören, sofern das Gericht es nicht als ausreichend erachtet, Gefahren für einen Elternteil im Gerichtssaal durch geeignete sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Letztere Alternative sollte aber dann nicht gewählt werden, wenn das Opfer häuslicher Gewalt massive Angst vor dem anderen Elternteil hat. Denn dann kann kaum eine angemessene Erörterung der Kindeswohlgefährdung erfolgen, da nach den Vorstellungen in der Gesetzesbegründung dieses Erörterungsgespräch dazu dienen soll, die Beteiligten "an einen Tisch" zu bringen, um möglichst das Einvernehmen der Eltern hinsichtlich der erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu erreichen. Ein solches Klima kann auch durch die Anwesenheit eines Wachtmeisters im Gerichtssaal – erforderlichenfalls auch nach sitzungspolizeilich angeordneter Durchsuchung eines Elternteils – nicht hergestellt werden. Eine Erörterung unter solchen Vorbedingungen wird wohl nicht fruchtbar, sondern eher furchtbar verlaufen.

 

Rz. 460

In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls obliegt es dem Gericht nach § 157 Abs. 3 FamFG, unverzüglich nach Verfahrenseinleitung zu prüfen, inwieweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung (siehe dazu § 7) geboten ist, um der bestehenden Gefährdung kurzfristig entgegenzuwirken.[1659] Davon ist auszugehen, wenn ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht mögl...

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