Rz. 319

§ 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB eröffnen die Möglichkeit, die elterliche Sorge in ihrer Gesamtheit oder lediglich in einem Teilbereich zu übertragen (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 56). Eine nur teilweise Übertragung kann etwa angezeigt sein, wenn lediglich zur Kindesausbildung oder dessen Aufenthalt eine Einigung nicht zu erzielen ist.[1190] Besteht im Übrigen Kooperationsbereitschaft, so kann – und muss es vorbehaltlich § 1671 Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 1666 ff. BGB[1191] – insoweit wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der gemeinsamen Sorge bleiben.[1192] Ist nur die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge beantragt, so darf das Gericht ohnehin nur insoweit entscheiden,[1193] außer, hierdurch würde das Kindeswohl gefährdet (siehe auch Rdn 257).

 

Rz. 320

Kann in einem Verfahren, das den Aufenthalt des Kindes betrifft, im ersten Termin zur mündlichen Erörterung eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten nicht erreicht werden, so muss das Gericht nach § 156 Abs. 3 FamFG von Amts wegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtern, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache regeln zu lassen, damit die Situation nicht in der Schwebe bleibt (siehe dazu § 7 Rdn 25 ff.).

 

Rz. 321

Die Regelung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge unterliegt den gleichen Prüfungskriterien wie die Entscheidung in ihrer Gesamtheit,[1194] einschließlich der Kindeswohlprüfung. Soweit keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der §§ 1671 Abs. 4, 1666 ff. BGB bestehen,[1195] ist das Gericht an die Vorgaben der Eltern gebunden.[1196]

 

Rz. 322

Wird einem Elternteil die Sorge in einem Teilbereich übertragen, so entscheidet dieser bis zur Volljährigkeit des Kindes zu diesem Bereich allein. § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind daher abschließende Regelungen. Im Gegensatz dazu gilt eine Entscheidung nach § 1628 BGB nur für eine konkrete Situation[1197] (siehe dazu Rdn 116 ff.; Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 15 ff.).

[1190] BGH NJWE-FER 2000, 278; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 184.
[1191] Dazu OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1649; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993.
[1192] Vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1015; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042.
[1193] OLG Stuttgart FamRZ1999, 39; OLG München FamRZ 1999, 111.
[1195] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1649.
[1196] BGH NJW-FER 2000, 278.
[1197] AG Holzminden FamRZ 2002, 560.

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