Rz. 292

Bei der Frage der Erziehungseignung ist nicht an die sexuelle Orientierung eines Elternteils anzuknüpfen. Dies würde einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellen, zumal das LPartG zeigt, dass gleichgeschlechtlichen Partnern uneingeschränkt die Ausübung der elterlichen Sorge zukommt.[1094] In § 9 LPartG wurden explizit Entscheidungsbefugnisse bei Angelegenheiten des täglichen Lebens oder bei Gefahr im Verzug aufgenommen, die § 1687b BGB entsprechen (vgl. Rdn 66 ff.). Auch eine Geschlechtsumwandlung steht der Erziehungseignung nicht entgegen.[1095] Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht entnehmen.

[1094] Schwab, FamRZ 2001, 385; siehe auch aus soziologischer Sicht Buschner, Rechtliche und soziale Elternschaft in Regenbogenfamilien, NZFam 2015, 1103.
[1095] OLG Schleswig FamRZ 1990, 433.

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