Rz. 216
Die Verletzung der Pflicht zur Vermögenssorge löst vorrangig einen Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB aus.[805] Parallel ergeben sich aus § 1667 BGB mögliche Anordnungen, um das Kind künftig vor einem elterlichen Fehlverhalten zu schützen. Bevor Maßnahmen nach § 1666 BGB ergriffen werden können, ist regelmäßig zunächst von den – milderen – in § 1667 BGB aufgezeigten Möglichkeiten Gebrauch zu machen.[806] Das Gericht kann praktisch vor allem die Anlegung eines Vermögensverzeichnisses und die Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung anordnen.[807] Erst als ultima ratio kommt der vollständige Entzug der Vermögenssorge in Betracht, wobei der gänzliche Entzug der Personensorge nicht ohne weitere Voraussetzungen auch den der Vermögenssorge nach sich zieht,[808] weshalb dieser stets gesondert begründet werden muss.[809]
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