Rz. 318

Spiegelbildlich zu den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB bedarf es auch bei der beantragten Alleinsorge des Vaters einer zusätzlichen Prüfung, ob unter Abwägung aller Einzelfallumstände gerade diese Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Es sind daher die für § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze der doppelten Kindeswohlprüfung entsprechend heranzuziehen (vgl. dazu Rdn 241 ff.).[1189]

[1189] KG FamRZ 2015, 765.

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