Rz. 279
Insbesondere bei gemischtnationalen Ehen wird im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern von einem Elternteil häufig vorgetragen, dass ein plötzlicher Wegzug des anderen Elternteils in dessen Heimatland drohe. Hier muss beachtet werden, dass eine abstrakte Gefahr als solche nicht ausreicht, um gerichtliche Maßnahmen zu veranlassen.[1062] Erforderlich ist vielmehr, dass ein bevorstehender Umzug aufgrund konkreter Anhaltspunkte naheliegt. Dann kann es dem Familiengericht obliegen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, bis über die Sorgerechtsfrage nach hinreichender Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden kann. (Zur einstweiligen Anordnung in Auswanderungsfällen siehe § 7 Rdn 28).
Rz. 280
Der BGH hat für die Praxis die Maßstäbe geklärt, die in Fällen einer geplanten Auswanderung eines Elternteils ins Ausland anzulegen sind.[1063] Dieselben Grundsätze gelten für den Umzug eines Elternteils in weite Entfernung.[1064] Oberster Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist das Kindeswohl.[1065] Daneben sind die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrechte beider Eltern zu beachten.[1066] Zur Auflösung dieses Konflikts im Grundrechtsdreieck zwischen beiden Eltern und dem Kind stellt der BGH folgerichtig[1067] nur die Alternativen "Auswanderung mit dem Kind" und "Wechsel des Kindes zum bislang nicht betreuenden Elternteil" gegenüber und fokussiert die Prüfung darauf, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirkte. Erst innerhalb dieser – rein kindeswohlorientierten – Abwägung können die Motive für die Auswanderungsabsicht eine Rolle spielen.[1068] Die allgemeine Handlungsfreiheit des umzugswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils mit dem Kind am Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts als tatsächliche Alternative in Betracht gezogen wird, selbst wenn dies dem Kindeswohl ab besten entspräche.[1069]
Rz. 281
Für den hiernach abgesteckten Abwägungsrahmen lassen sich der BGH-Entscheidung und der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgende Einzelfallkriterien entnehmen, ohne dass diese untereinander in eine Rangfolge gebracht werden können, erschöpfend oder sämtlich von Bedeutung sein müssen:
Rz. 282
▪ | Örtliche Umstände:
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Rz. 283
▪ | Persönliche Umstände des Kindes:
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Rz. 284
▪ | Belange des auswanderungswilligen Elternteils (aber nur in ihren Auswirkungen auf Kindeswohlaspekte; der Auswanderungswunsch ist als solcher zu respektieren):
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Rz. 285
▪ | Interessen und Möglichkeiten des in Deutschland verbleibenden Elternteils:
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