Rz. 173

Stand die elterliche Sorge dem verstorbenen Elternteil allein zu – gleichgültig ob nach § 1626a Abs. 3 BGB oder aufgrund von § 1671 BGB, so ist dem anderen Elternteil nach § 1680 Abs. 2 BGB die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.[588] Bei der durchzuführenden Kindeswohlprüfung gelten die zu § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB entwickelten Kriterien.[589] Ansonsten ist ein Vormund zu bestellen,[590] welcher dann z.B. auch der Lebensgefährte der Mutter oder der Stiefvater des Kindes sein kann.[591]

 

Rz. 174

War § 1626a Abs. 3 BGB Grundlage der Alleinsorge, so wird im Rahmen der Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen sein, ob der Vater tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat. Solche tatsächliche Sorgerechtsausübung ist auch die regelmäßige Wahrnehmung von Umgangskontakten.[592] Dann ist davon auszugehen, dass die Sorgeübertragung auf ihn dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hiervon kann aber etwa dann nicht ausgegangen werden, wenn dem Vater jegliches Gespür für die Traumatisierung des Kindes fehlt, das an dem gewaltsamen Tod der Mutter leidet, für den der Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit verantwortlich ist (zur Frage des Richtervorbehalts siehe Rdn 169 a.E.; zur Frage des auszuwählenden Vormundes/Pflegers siehe Rdn 219 ff.).[593]

[588] BayObLG FamRZ 1999, 103; OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185.
[589] PWW/Ziegler, § 1680 BGB Rn 3.
[591] BayObLG FamRZ 1999, 103; OLG Schleswig FamRZ 1993, 832.
[593] BVerfG FamRZ 2008, 381; Anm. Völker, FamRB 2008, 72.

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