Rz. 113

Soweit die elterliche Sorge von einem Elternteil allein ausgeübt wird, ist dieser auch zur alleinigen Vertretung des Kindes berechtigt. Das gilt sowohl in den Fällen der Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB als auch bei Entzug der elterlichen Sorge zu Lasten eines Elternteils nach den §§ 1666, 1666a BGB. Kann allerdings ein Widerstreit zwischen dem wohlverstandenen Interesse des Kindes und dem des Elternteils nicht ausgeschlossen werden, etwa in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Hintergrund eines nach § 1666 BGB geführten Verfahrens, so ist der Elternteil nicht vertretungsbefugt.[417] Es muss dann beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragt werden.[418]

Kraft Gesetzes besteht – trotz gemeinsamer Sorge im Übrigen – das Alleinentscheidungsrecht eines Elternteils

in den Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB)
bei Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1675 BGB) oder
bei rechtlichem oder tatsächlichem Unvermögen (§§ 1673 ff. BGB)
[417] BVerfG FamRZ 2009, 944.
[418] Vgl. – grundlegend – BVerfGE 72, 122, 133 ff.

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