Rz. 341

Soweit Eltern Aufwendungen bei Ausübung der elterlichen Sorge für erforderlich halten dürfen, können sie nach § 1648 BGB von dem Kind Ersatz verlangen. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist eher gering und findet nur dann Anwendung, wenn die Aufwendungen nicht nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften ohnehin von den Eltern zu tragen sind. Das sind typischerweise Aufwendungen für Arzthonorare, Heilungskosten, Kosten der Urlaubsreisen, Aus- und Fortbildungskosten des Kindes.

 

Rz. 342

§ 1648 BGB setzt die sachliche Notwendigkeit der Aufwendungen nicht voraus, so dass nicht nur objektiv notwendige Vermögensopfer zu ersetzen sind, sondern auch Aufwendungen, die die Eltern nach den Einzelfallumständen für erforderlich halten durften. Nach h.M. ist als Maßstab für die hiermit angesprochene elterliche Sorgfalt § 1664 BGB – eigenübliche Sorgfalt – anzulegen.[1252] Demgemäß ist seitens des Kindes ein Ersatz nur dann zu leisten, wenn die Eltern bei der Aufopferung ihrer Vermögenswerte die Sorgfalt haben walten lassen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Aufwendungen müssen insbesondere auch den Vermögensverhältnissen des Kindes angemessen gewesen sein;[1253] es kommt also nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern an. Bei Ausübung der elterlichen Sorge handeln die Eltern nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag. Ihre Legitimation zur Geschäftsbesorgung folgt vielmehr aus ihrem familienrechtlichen Status, so dass § 685 Abs. 2 BGB nicht als Einwand geltend gemacht werden kann, jedenfalls solange den Eltern das Sorgerecht zusteht.

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