Rz. 55

Im Zuge des Scheiterns einer formgültigen Ehe, d.h. bei dauerhafter Trennung der Eltern, kann die Übertragung der elterlichen Sorge unter den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteils vollzogen werden.

Die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung kommt in Betracht, wenn in einem für das Kind wesentlichen Bereich zwischen den Eltern tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestehen,[231] sofern nicht nach § 1628 BGB verfahren wird (siehe dazu Rdn 116 ff.).

 

Rz. 56

Von der Antragstellung eines Elternteils losgelöst ist in den §§ 1666, 1666a BGB der Entzug der elterlichen Sorge oder Teilbereiche von ihr von Amts wegen vorgesehen, soweit eine Gefährdung des Kindeswohls in Rede steht. Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der durch Art. 6 Abs. 3 GG besondere Verstärkung erfährt,[232] kommt dabei die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie aber nur dann in Betracht, wenn der Gefahr für das Kind nicht in anderer Weise begegnet werden kann, etwa durch Hilfsmaßnahmen nach dem SGB VIII.[233]

[231] OLG Nürnberg FamRZ 2002, 188.
[232] BVerfGE 60, 79; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Siehe dazu BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 47/15, juris; BGH FamRZ 2014, 543.
[233] BVerfG FF 2014, 295; Anm. Kunkel, FamRZ 2015, 901; Bespr. Riegner, NZFam 2014, 625.

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