Rz. 344
Zur Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB[1259] bedarf es des ausdrücklichen Antrages eines oder beider Elternteile. Den Eltern obliegt somit gemäß § 1671 Abs. 1 BGB die alleinige Entscheidungskompetenz, ob sie auch weiterhin die Sorge gemeinsam ausüben wollen.[1260] Auch § 1671 Abs. 2 BGB setzt einen Antrag des Vaters voraus. Von Amts wegen kann das Gericht nur in den Verfahren nach § 1666 BGB tätig werden; dann schließt § 1671 Abs. 4 BGB eine Regelung im Sinn des § 1671 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB aus.[1261] Trotz des Antragsprinzips herrscht im Verfahren nach § 1671 BGB gemäß § 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz, der durch das Kindeswohl beeinflusst wird.[1262] Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das Gericht nicht verpflichtet.[1263]
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