Rz. 5

Für die Annahme eines verkehrsstrafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Mandats muss – ebenso wie bei anderen Mandaten – auch die Frage nach der wirtschaftlichen Bearbeitung gestellt werden.[2] Denn das Abarbeiten dieser Mandate ist nicht nur regressträchtig, sondern entscheidet auch darüber, ob sich der Rechtsanwalt zukünftig weiterer Mandatsübertragung erfreuen darf. Da es im Bereich der Verteidigung bzw. Vertretung im verwaltungsrechtlichen Verfahren um existenzielle Nöte und Bedürfnisse der Mandanten geht, sollten diese Mandate nicht nur "mitlaufen".

 

Rz. 6

Vor Annahme des Mandats obliegen dem Rechtsanwalt bereits Aufklärungspflichten, denen er nachzukommen hat. So ist zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2013 u.a. zu berücksichtigen, dass der Dienstleister, als der der Rechtsanwalt gesehen wird,

Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung (Art. 246 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
Name, Niederlassungsanschrift und vor allem Telefonnummer des Anwalts (Nr. 2),
den Gesamtpreis der Dienstleistung sowie ggf. die Art der Preisberechnung (Nr. 3),
Zahlungs-, Leistungs- und Lieferbedingungen, also z.B. den Termin, zu dem sich der Anwalt verpflichtet hat, die Dienstleistung zu erbringen (Nr. 4)

mitzuteilen hat.

Die Bereitstellung der Informationen hat dabei in "klarer und verständlicher Weise" zu erfolgen (Art. 246 Abs. 1 EGBGB).

 

Rz. 7

Zum (Vor-)Vertragsverhältnis Rechtsanwalt–Mandant[3] sind verschiedene Konstellationen denkbar, die bereits im Falle einer Verletzung der Pflichten zu einer Schadensersatzpflicht führen könnten. Dabei wird gefragt, ob die Parteien auf geschäftlicher Basis in Kontakt getreten sind und damit für beide Seiten Rechte und Pflichten aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB begründet worden sind. Denn aus dem Schuldverhältnis begründet sich nach § 241 Abs. 2 BGB die Informationspflicht (ohne dass die vorhergehende Frage oder Aufforderung durch die andere Partei erfüllt werden müsste) retrospektiv und als Hauptpflicht neben weiteren bestehenden Schutzpflichten.

 

Rz. 8

Vor einer Beratung ist zu der erstaunlicherweise immer noch nicht überall bekannten und bereits zum 17.5.2010 in Kraft getretenen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)[4] eine Aufklärung des Mandanten vorzunehmen. Diese erfolgt, wenn die erforderlichen Informationen

dem Mandanten direkt übermittelt werden (z.B. per E-Mail oder im Rahmen der Mandatsbestätigung),
am Kanzleiort so vorgehalten werden, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind (durch Auslegen auf dem Empfangstresen der Kanzlei oder Aushang),
dem Mandanten über eine angegebene Adresse elektronisch zugänglich gemacht werden (Einstellen der Informationen auf den Internetseiten, sofern die entsprechende Internetadresse dem Mandanten entweder bekannt gemacht wird oder diese für den Mandanten leicht auffindbar ist),
in alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen vor Mandatsbeginn über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden (beispielsweise in Kanzleibroschüren, Prospekten).
 

Rz. 9

Insbesondere bei Verträgen, die außerhalb der Kanzlei geschlossen werden, gelten schließlich die Regeln des Widerrufsrechts des Mandanten bei Abschluss eines solchen Vertrags (Art. 246a § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 3 Nr. 4 EGBGB). Zudem hat der Hinweis auf weitere, durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen dieses besonderen Vertragsschlusses entstehende Kosten (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBG) zu erfolgen. Schließlich bestehen Anforderungen zur Aufklärung zur

Kostenfinanzierung (§ 16 BORA)
nach TelemedienG
DL-InfoV
Rechtsanwaltsvergütung (Wert: § 49 Abs. 5 BRAO, Vereinbarungen: § 4a RVG, ggf. § 242 BGB, Kostentragung: § 12a ArbGG),

an die der Rechtsanwalt denken muss. Es empfiehlt sich jedenfalls bei den wesentlichen und immer wiederkehrenden Pflichten, die Aufklärung zu dokumentieren.

 

Rz. 10

Jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Mandatsanbahnung kann gesondert zu entscheiden sein, auf welchem Weg der Mandant die erforderlichen Informationen erhalten soll. Grundsätzlich empfiehlt es sich, mehrere Wege zu beschreiten, um den vorgegebenen Anforderungen gerecht zu werden.[5]

Muster 1.1: Aufklärung nach DL-InfoV, ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013), VSBG und § 312c Abs. 1 BGB

 

Muster 1.1: Aufklärung nach DL-InfoV, ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013), VSBG und § 312c Abs. 1 BGB

Rechtsanwalt _________________________

_________________________ (Adresse)

USt-IdNr. _________________________

Berufsbezeichnung und zuständige Kammern: _________________________

Berufshaftpflichtversicherung: _________________________

Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Berufsrechtliche Regelungen:

Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
Berufsordnung (BORA),

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