Rz. 16

Bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis ist als wichtigster Aspekt zu prüfen, ob die drohende Führerscheinmaßnahme im Rahmen der Verteidigung abgewendet werden kann, etwa durch eine Beratung, Schulung oder ein rechtzeitiges Fahreignungsseminar im Vorfeld.

 

Rz. 17

Geht es um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, so ist das Zeitmoment von besonderer Bedeutung. Für den Betroffenen ist es wichtig, seine Fahrerlaubnis schnellstens zurückzubekommen bzw. den Fahrerlaubnisverlust zu verhindern.

 

Rz. 18

Das Recht der Fahrerlaubnis ist bestimmt von der nachzuweisenden Eignung zum Führen von Fahrzeugen. Hier ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, alle Möglichkeiten zu ermitteln, die Eignung darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Dies geschieht immer am Einzelfall und ist der Individualität des Mandanten unterworfen und seiner Interessen geschuldet.

 

Rz. 19

Bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit ist das erste Ziel, eine Verurteilung möglichst zu vermeiden oder diese möglichst niedrigschwellig ausfallen zu lassen. Im Vordergrund steht, ein Fahrverbot oder eine Sperre zu vermeiden bzw. Eintragungen im Fahreignungsregister zu verhindern. Besonders deutlich wird dies bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Hier ist das Anordnen eines Fahrverbots oder einer Sperre maßgeblich dafür, dass Punkte über einen langen Zeitraum eingetragen bleiben. Gerade die unterschiedliche Praxis der Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik führen hier aber zu einem Ungleichgewicht.[10]

[10] Der Arbeitskreis V des 50. Verkehrsgerichtstages hat daher auch folgende Empfehlung in 2012 an die Entscheidungsträger gerichtet: "Im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr beobachtet der Arbeitskreis mit Sorge eine unterschiedliche Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften. Die Landesjustizverwaltungen und in diesem Rahmen die Generalstaatsanwaltschaften sollten sich dieser Frage annehmen und werden aufgefordert, zur Vereinheitlichung der Praxis in Ergänzung zu Nr. 243 Abs. 3 RiStBV Richtlinien und Verwaltungsanordnungen zu erlassen." Vgl. http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_50_vgt.pdf.

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