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Ist Gegenstand des Verfahrens eine Ordnungswidrigkeit, so wird gewöhnlich das Ziel im Vordergrund stehen, die Anordnung eines Regelfahrverbots gemäß der Bußgeld-Katalog-Verordnung (BKatV) zu vermeiden.[11]

 

Hinweis

Auch mit der Gesetzesänderung,[12] das Fahrverbot als allgemeine Maßregel – also gänzlich unabhängig vom verkehrsrechtlichen Bezug – zu verhängen, wird der Strafverteidiger konfrontiert sein: "“Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen‘, sagte Bundesjustizminister Heiko Maas. “Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.‘"[13]

Für den Rechtsanwalt bedeutet dies: Bei Nichtvorliegen einer Fahrerlaubnis ist der Erwerb einer solchen dann durch den Rechtsanwalt zu empfehlen, wenn eine Freiheitsstrafe in einer Höhe verhängt werden könnte, die eine Aussetzungsentscheidung der Vollstreckung nicht zwingend vorsieht. Bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass diese ggf. der Maßregel unterfallen könnte – und dies gerade bei einer Arbeitsplatzgefährdung besonders gefährlich ist.

[11] BKatV v. 14.3.2013 (BGBl I S. 498), die durch Artikel 7a der Verordnung vom 16.4.2014 (BGBl I S. 348) geändert worden ist.
[12] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung, Gesetz in Kraft getreten am 24.8.2017, BGBl I S. 3202.
[13] Zitiert nach LTO 21.12.2016 unter http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fahrverbot-nebenstrafe-strafverfahren-bundesregierung-gesetzentwurf/, abgerufen am 19.5.2017.

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