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Für eine Zeit lang gab es die Möglichkeit der sogenannten gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation: Speziell ausgebildete, staatliche Richter übernahmen die Streitsache zur Mediation; währenddessen ruhte der Prozess. Dieser Ansatz ist als Modell jedoch durch die Vorgaben des § 9 MediationsG[143] ausgelaufen.[144] Nunmehr kann das in § 278 Abs. 5 ZPO verankerte sogenannte "erweiterte" Güterichtermodell genutzt werden, das prozessual "Güteversuche vor einem bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter" (S. 1) auch unter Einbeziehung von Mediation ermöglicht.[145]

[143] Mediationsgesetz vom 21.7.2012, BGBl I S. 1577; dazu Henssler/Deckenbrock, DB 2012, 159 ff.
[144] § 9 Übergangsbestimmung:

(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26.7.2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1.8.2013 weiterhin durchgeführt werden.

[145] MüKo-ZPO/Münch, vor § 1025 Rn 36.

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