Rz. 14

Der Unternehmer ist im Rahmen der Planung von Betriebsänderungen zwar verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, ggf. bis hin zur Einigungsstelle, zu versuchen. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist hiermit jedoch nicht verbunden. Gleichwohl sieht das Gesetz in § 113 BetrVG eine empfindliche Sanktion für den Arbeitgeber vor, der von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder der eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. In beiden Fällen können Arbeitnehmer einen sog. Nachteilsausgleich beim Unternehmer geltend machen. Arbeitnehmer, die infolge einer Abweichung vom Interessenausgleich entlassen werden oder die entlassen werden, ohne dass ein Interessenausgleich vorliegt, können beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Ziel, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen verurteilen zu lassen. Gleiches gilt für alle anderen wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmer erleiden, wenn der Unternehmer vom vereinbaren Interessenausgleich abweicht oder die Betriebsänderung gar ohne Interessenausgleich durchführt. Hier ist der Unternehmer zu verurteilen, diese wirtschaftlichen Nachteile bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten auszugleichen. Der Nachteilsausgleich wird auch fällig, wenn der Unternehmer mit einem unzuständigen Betriebsratsgremium den Interessenausgleich abschließt. War etwa der örtliche Betriebsrat zuständig, der Interessenausgleich wurde jedoch mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart, so ist davon auszugehen, dass kein Interessenausgleich durchgeführt worden ist.[13]

 

Rz. 15

Für den Anspruch auf Nachteilsausgleich kommt es auf ein Verschulden des Unternehmers nicht an.[14]

 

Rz. 16

 

Hinweis

Da das Betriebsverfassungsgesetz diesen Nachteilsausgleich vorsieht, ist hoch umstritten, ob dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn ein Unternehmer von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht oder wenn er eine geplante Betriebsänderung gar ohne Beteiligung des Betriebsrates durchführt.

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