Rz. 247

Der Arbeitnehmer, der den Nachteilsausgleich geltend machen will, hat eine Leistungsklage vor den Arbeitsgerichten zu erheben. Will er einen Abfindungsanspruch geltend machen wegen seiner Entlassung, dann genügt es, die Höhe der zu zahlenden Abfindung in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Es müssen jedoch die für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Umstände in der Klageschrift mitgeteilt werden. Der Abfindungsanspruch muss jedoch nicht konkret beziffert werden.[278] Werden andere Nachteile gemäß Abs. 2 geltend gemacht, muss indes der Klageantrag beziffert werden. Nur wenn dem Arbeitnehmer die Ermittlung der Höhe seines Anspruchs unmöglich oder unzumutbar ist, kann eine Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO erfolgen.[279]

[279] Fitting u.a., § 113 BetrVG Rn 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge