Rz. 61

Beim Zusammenschluss werden zwei bislang getrennte organisatorische Einheiten, die unter getrennter Leitung standen, so zusammengefügt, dass sie künftig einer einheitlichen Leitung, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten unterstellt sind.

 

Rz. 62

 

Hinweis

Im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich, der auf überörtlicher Ebene abzuschließen ist, also entweder durch Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, ist auch zu prüfen, welche Folgen der Zusammenschluss der Betriebe oder Betriebsteile für die bestehenden Betriebsratsgremien und die einzelnen Betriebsratsmitglieder hat. Auch wenn § 21a BetrVG kaum Gestaltungsspielraum lässt, können gleichwohl im Interessenausgleich Regelungen vereinbart werden, um unerwünschte Ergebnisse, die insbesondere während eines Integrationsprozesses im Nachgang des Zusammenschlusses von Betrieben hinderlich sein können, zu vermeiden. So kann etwa für einen gewissen Zeitraum Betriebsratsmitgliedern, die ggf. ihr Amt verlieren würden, ein Gaststatus eingeräumt werden, um diese an der Meinungsbildung im Betriebsratsgremium weiterhin teilhaben zu lassen. Ferner ist an das Schicksal bestehender Betriebsvereinbarungen zu denken. Hier empfiehlt es sich, im Interessenausgleich die nötigen klarstellenden Regelungen zu vereinbaren.

 

Rz. 63

Wie der Wortlaut der Vorschrift schon deutlich macht, bezieht sich das Beteiligungsrecht nach § 111 Nr. 1 BetrVG regelmäßig auf unternehmensinterne Betriebszusammenschlüsse. Die Verschmelzung von Unternehmen unterfällt nicht diesem Beteiligungsrecht, sofern dies nicht zu einem Zusammenschluss von Betrieben führt. Besteht in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so stehen diesem die Beteiligungsrechte zumindest für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu.[69] Falls Betriebe innerhalb eines Konzerns zusammengelegt werden, die unterschiedlichen Konzernunternehmen angehören, wird der Konzernbetriebsrat zuständig sein. Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben kann zum einen dadurch erfolgen, dass aus den bisherigen selbstständigen Betrieben ein neuer Betrieb gebildet wird oder dass ein bestehender selbstständiger Betrieb einen anderen selbstständigen Betrieb in sich aufnimmt. Im ersten Fall ­entsteht eine völlig neue betriebstechnische Einheit. Im zweiten Fall verliert der aufgenommene Betrieb seine betriebstechnische Selbstständigkeit. Theoretisch können auch Betriebe zusammengeschlossen werden, die verschiedenen Unternehmen angehören. In einem solchen Fall würde ein Gemeinschaftsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG entstehen. Hierfür ist jedoch die Etablierung einer einheitlichen unternehmerischen ­Leitung in dem dann zusammengeschlossenen Betrieb nötig. Aus diesem Grund dürften derartige Fälle in der Praxis eher selten anzutreffen sein.

 

Rz. 64

Der Wortlaut der Norm stellt auf den Zusammenschluss von Betrieben ab. Als selbstständige Betriebe gelten nach der Maßgabe des § 4 Abs. 1 BetrVG auch Betriebsteile, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen[70] und darüber hinaus entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder aber durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Zusammenschluss sonstiger Betriebsteile, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG als selbstständige ­Betriebe gelten, nicht vom Tatbestand des § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG erfasst werden.

 

Rz. 65

 

Hinweis

Der Zusammenschluss sonstiger Betriebsteile mag zwar nicht die Voraussetzungen des § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG erfüllen. Jedoch kann der Zusammenschluss von unselbstständigen Betriebsteilen mit anderen Betrieben für den "abgebenden Betrieb" eine Betriebseinschränkung i.S.v. § 111 Nr. 1 BetrVG darstellen und auch eine grundlegende Änderung der Arbeitsorganisation gem. § 111 Nr. 4 BetrVG vorliegen. Letzteres kann auch für den "aufnehmenden Betrieb" gegeben sein, jedoch in Abhängigkeit von der Qualität der aufgenommenen unselbstständigen Betriebsteile. Die Übertragung eines Betriebes auf ein anderes Unternehmen stellt keine Betriebsänderung dar, sondern lediglich einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB. Dies gilt zumindest so lange, wie die betriebliche Identität vollständig erhalten bleibt.

 

Rz. 66

Anders als beim Zusammenschluss von Betrieben setzt die Spaltung eines Betriebes voraus, dass zwei eigenständige Einheiten entstehen. Ergebnis der Spaltung kann sowohl das Entstehen zweier selbstständiger Betriebe mit eigenständiger organisatorischer Leitung sein. Eine Spaltung liegt jedoch auch dann vor, wenn der abgespaltene Teil in einen anderen Betrieb eingegliedert wird und in diesem aufgeht.[71] Für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates ist es daher unerheblich, ob die Spaltung unternehmensintern erfolgt oder an der Betriebsaufspaltung mehrere Unternehmen beteiligt sind, etwa der Erwerber, auf den der abgespaltene Teil übertragen werden soll. Wesentlich ist jedoch, dass eine Änderung der Organisationsstrukturen erfolgt. Häufig wird es sich sogar um eine grundlegende Änderung der ...

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