Rz. 166

Eine Einschränkung der Erzwingbarkeit des Sozialplans erfolgt durch § 112a Abs. 1 BetrVG, wenn die geplante Betriebsänderung i.S.v. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG allein in der Entlassung von Arbeitnehmern besteht. Die hier vorgesehene Einschränkung ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber tatsächlich nur Personal abbaut, ohne weitere betriebsändernde Maßnahmen vorzunehmen oder ob er nicht vielmehr Maßnahmen beschlossen hat, die zu einem Personalabbau führen, wenn diese Maßnahmen für sich genommen den Tatbestand einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 S. 3 BetrVG erfüllen. Maßgebend ist somit das Konzept des Unternehmers. Veräußert er im Zuge des Personalabbaus nicht mehr benötigte Maschinen, ist dies anders zu sehen, als wenn die Maschinen zusammen mit dem abgebauten Personal einen wesentlichen Betriebsteil darstellen und das Konzept in der Stilllegung dieses Betriebsteils lag.[188]

 

Rz. 167

Liegt ein reiner Personalabbau vor, dann gilt die Staffel des § 112a Abs. 1 S. 1 BetrVG als Maßstab für die Erzwingbarkeit eines Sozialplans. Anders als in § 17 Abs. 1 KSchG sind hier folgende Schwellen maßgeblich:

 
bis zu 60 Arbeitnehmern 20 % der Arbeitnehmer, aber mind. 6 Arbeitnehmer
60–249 Arbeitnehmer 20 % der Arbeitnehmer, aber mind. 37 Arbeitnehmer
250–499 Arbeitnehmer 15 % der Arbeitnehmer oder mind. 60 Arbeitnehmer
500–599 Arbeitnehmer mind. 60 Arbeitnehmer
ab 600 Arbeitnehmern 10 % der Arbeitnehmer
 

Rz. 168

Das Gesetz spricht von einer Entlassung aus betriebsbedingten Gründen. Gem. § 112a Abs. 1 S. 2 BetrVG zählt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen zusammen mit der betriebsbedingten Kündigung als Entlassung in diesem Sinne. Ebenfalls hinzuzuzählen sind die durch den Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigungen.[189]

 

Rz. 169

 

Hinweis

Werden die vorstehenden Schwellen nicht überschritten, kommt bei der Vertretung des Betriebsrates der Analyse der unternehmerischen Entscheidung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht besondere Bedeutung zu. Alle durch den Unternehmer geplanten organisatorischen Maßnahmen sind daraufhin zu prüfen, ob sie zusammen mit den Entlassungen eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist der Sozialplan wieder erzwingbar.

[188] BAG v. 28.3.2006 – 1 ABR 5/05, NZA 2006, 932; Fitting u.a., §§ 112, 112a BetrVG, Rn 101 f.

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