Rz. 1040

Hinsichtlich der Fortgeltung der im übertragenden Unternehmen abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen hat das BAG in der Entscheidung vom 5.6.2002 (mangels Entscheidungserheblichkeit) keine Ausführungen gemacht. Diese Rechtsfrage hat das BAG mit Beschl. v. 18.9.2002 angesprochen.[1035]

 

Rz. 1041

Im Fall eines Betriebsübergangs behalten danach Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des ­Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen. Wird ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbstständiger Betrieb geführt, gelten in ihm die im ursprünglichen Betrieb bestehenden Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen nor­mativ weiter.[1036]

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