Rz. 1008

Wenn ein Betriebsrat nicht besteht oder wenn ein Interessenausgleich nicht zustande kommt, soll die Zulässigkeit eines Personalabbaus dadurch beschleunigt und einheitlich geklärt werden, dass der Insolvenzverwalter, der eine insolvenzbedingte Betriebsänderung (siehe § 2 Rdn 87 ff.) plant, hierüber im Beschlussverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen kann (§ 128 Abs. 2 InsO).[1013] Dem Erwerber wird durch § 128 Abs. 1 S. 2 InsO im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht die Rechtsstellung eines Beteiligten eingeräumt.

 

Rz. 1009

 

Hinweis

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren ist in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess verbindlich, soweit sich die Sachlage seit der letzten mündlichen Verhandlung im Beschlussverfahren nicht geändert hat.

 

Rz. 1010

Beide Instrumentarien, also der weitgehend verbindliche Interessenausgleich mit Namensliste (siehe § 2 Rdn 111 ff.) und das Beschlussverfahren (siehe § 2 Rdn 187 ff.), bestehen nicht nur, wenn das Unternehmen in der Hand des Schuldners saniert werden soll, sondern auch im Falle einer beabsichtigten anschließenden Betriebsveräußerung. Der Insolvenzverwalter soll nämlich nicht darauf verwiesen werden, in diesem Fall die Betriebsänderung selbst vollständig durchzuführen und den Betrieb erst anschließend zu veräußern.

 

Rz. 1011

 

Praxistipp

Daher ist es möglich, dass der Insolvenzverwalter schon vor der Betriebsveräußerung nicht nur in den besonderen Verfahren nach §§ 125, 126 InsO (siehe § 2 Rdn 111 ff., 187 ff.) deren Wirksamkeit klären kann, sondern auch schon die erforderlichen Kündigungen aussprechen kann und der Erwerber dann erst die weitere Betriebsänderung durchführen kann. Es ist aber auch möglich, dass der Insolvenzverwalter vor der Betriebsveräußerung nur die besonderen Verfahren nach §§ 125, 126 InsO durchführt und der Erwerber dann die erforderlichen Kündigungen ausspricht und die weitere Betriebsänderung durchführt. Im letzteren Fall wird der Erwerber dann aber nicht das Privileg der kurzen Kündigungsfristen gem. § 113 InsO in Anspruch nehmen können.

[1013] Dazu Zwanziger, AuR 1997, 427, 429 f.; Caspers, Rn 299 ff.

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