Rz. 596

Es kann von einem verantwortungsvoll handelnden Verwalter nicht verlangt werden, sofort nach Antritt seines Verwalteramtes eine (endgültige) Entscheidung über die Fortführung der Arbeitsverhältnisse zu treffen, denn diese Entscheidung hängt maßgebend von wirtschaftlichen, betrieblichen und unternehmerischen Überlegungen ab, die in aller Regel erst in der Folgezeit der Insolvenzabwicklung konkrete Formen annehmen können und deren Verwirklichung in den ersten Tagen nach Verfahrenseröffnung weder im Interesse der Arbeitnehmer noch der Gläubiger noch des Gemeinschuldners läge.

 

Rz. 597

Der Verwalter hat mithin das Recht, zunächst die weitere Erfüllung der Arbeitsverhältnisse zu verlangen, er kann sein Kündigungsrecht zurückstellen und erst später von ihm Gebrauch machen. Er verzichtet auf sein Recht zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht dadurch, dass er nach Eröffnung des Verfahrens zunächst die weitere Erfüllung des Arbeitsverhältnisses beansprucht.[607] Dies gilt insbesondere auch für befristete Arbeitsverhältnisse.

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